Steuerbetrug | Übriges Strafrecht
Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Die T.________ AG wurde mit einem Aktienkapital von CHF 100‘000.00 (eingeteilt in 100 Namenaktien zu je CHF 1‘000.00) am ________ ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen und verlegte ihren Sitz bis zum 25.07.2011 mehrere Male innerhalb des Kantons Schwyz. Heute ist die T.________ AG an der D.________strasse xx ansässig. Die T.________ AG bezweckt hauptsächlich als Generalunternehmung die Ausführung von Neu- und Umbauten, Durchführung von Dienstleistungen im Baubereich wie Bauberatungen, Bauleitungen und Bauexpertisen, Vermittlung und Verwaltung von und Handel mit Immobilien sowie Waren aller Art, insbesondere Baumateriali- en. Seit der Gründung bis zum 27.01.2004 war der Beschuldigte zuerst Präsident und seit dem 27.01.2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates jeweils mit Einzelunterschrift sowie Geschäfts- führer der T.________ AG. Der Beschuldigte ist zudem Alleinakti- onär der T.________ AG.
E. 2 In den Jahren 2002 bis 2007 wurde die Buchhaltung der T.________ AG extern von der U.________ AG geführt, welche auch die Jahresrechnungen der T.________ AG erstellte sowie die Steuererklärungen für die T.________ AG bzw. für den Beschul- digten vorbereitete. In den Jahresrechnungen 2002 bis 2007 wies die T.________ AG folgende Betriebsergebnisse aus: Jahr Ertrag Aufwand Gewinn 2002 CHF 5‘965‘783.15 CHF 5‘954‘956.45 CHF 51‘288.70 2003 CHF 1‘881‘994.50 CHF 2‘053‘270.20 CHF 9‘262.70 2004 CHF 990‘464.90 CHF 1‘004‘814.10 CHF 33‘377.50 2005 CHF 471‘521.40 CHF 477‘583.40 CHF 93‘949.05 2006 CHF 485‘268.70 CHF 382‘430.35 CHF 143‘755.05 2007 CHF 480‘587.55 CHF 435‘711.05 CHF 99‘156.20
E. 2.25 % entspricht. Gemäss Rundschreiben „Zinssätze 2004 für die
Kantonsgericht Schwyz 8 Berechnung der geldwerten Leistungen“ der ESTV sind aber min- destens 2.5 % zu verzinsen. Daher ist der bisher verbuchte Zin- saufwand von CHF 1‘555.95 auf CHF 1‘728.95 zu korrigieren, was einer durchschnittlichen Verzinsung von 2.5 % des Kontokorrents entspricht. Obwohl dieses Konto das ganze Jahr über einen Saldo zugunsten der T.________ AG auswies, wurde diesem Konto per 31.12.2044 ein Darlehenszins in der Höhe von CHF 1‘555.95 gutgeschrieben, da Soll und Haben vertauscht wurden. Entspre- chend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von CHF 3‘285.00 vorzunehmen.
E. 3 In den Steuerperioden 2002 bis 2007 wurden in den jeweiligen Buchhaltungen zahlreiche Sachverhalte verbucht, welche entwe- der gänzlich fiktiver oder aber nicht geschäftsmässiger Natur wa- ren. Entsprechende Buchhaltungsbelege wurden erstellt und fan-
Kantonsgericht Schwyz 3 den Eingang in die jeweiligen Jahresabschlüsse. Darüber hinaus wurden auch verschiedene Erträge, welche die T.________ AG in diesen Jahren erzielte, überhaupt nicht verbucht. Namentlich er- eigneten sich in den Steuerperioden 2002 bis 2007 die nach- stehenden Sachverhalte, welche zu einer inhaltlichen Verfälschung der Betriebsergebnisse bzw. der Jahresrechnungen der Jahres 2002 bis 2007 führen.
E. 3.25 % und somit den Mindestzinssätzen gemäss Rundschreiben 2002 der ESTV entspricht. Bei der Berechnung wurde aber ein Be- zug des Beschuldigten über CHF 58‘447.00 vom 09.08.2002 nicht berücksichtigt, weshalb der entsprechende Zinsaufwand nur noch CHF 2‘628.10 beträgt. Entsprechend ist die Zinsbelastung der T.________ AG durch eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von insgesamt CHF 744.00 zu berichtigen.
E. 4 Zur Steuerperiode 2002:
E. 4.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 3509 „Aufwand Unterehrendin- gen“ (sowie des MWST Kontos) verbuchte die T.________ AG insgesamt vier Rechnungen der V.________ AG für Abdichtungen, Aussenisolationen, gelieferten und eingebauten Magerbeton sowie Bodenisolation in der Höhe von total CHF 272‘000.00 (in- kl. MWST): Rechnungsdatum Betrag Verbucht am Verbuchung Zahlung (Gegenkonto) 14.03.2002 CHF 10‘000.00 05.03.2002 Nr. 1030 „X.________ (Bank I)-Konto“ 20.06.2002 CHF 120‘000.00 03.07.2002 Nr. 2017 „W.________ (Bank II)“ 28D.11.2002 CHF 85‘000.00 03.12.2002 Nr. 2017 „W.________ (Bank II)“ 28i.11.2002 CHF 57‘000.00 03.12.2002 Nr. 2017 „W.________ (Bank II)“ Die Rechnungen vom 14.03.2002 bezahlte die T.________ AG mittels X.________ (Bank I)-Check auf das X.________ (Bank I)- Konto Nr. yy lautend auf die F.________. Die letzten drei Rech- nungen überwies die T.________ AG auf ein Bankkonto der V.________ AG bei der Y.________ (Bank III) und die V.________ AG verbuchte diese Zahlungseingänge in ihrem Ertragskonto Nr. 6050 „Ertrag Dienstleistungen“. Hingegen findet man in der Er- folgsrechnung der V.________ AG des Geschäftsjahres 2002 kei- nen direkten Aufwand in Form von Lohn-, Materialaufwand etc. in Bezug auf eine allfällige Generalunternehmertätigkeit der V.________ AG auf der Baustelle Unterehrendingen, sondern nur ein pauschales Aufwandkonto Nr. 3100 „GU-Aufwand Diverse“. In diesem Konto verbuchte die V.________ AG im gesamten Jahr le- diglich einen Aufwand von total CHF 63‘577.10, wobei ein Betrag über gesamthaft CHF 51‘572.00 (inkl. MWST) der Baustelle Unter- ehrendingen zugeordnet werden kann. Obwohl auf der Baustelle Unterehrendingen mit der T.________ AG und der V.________ AG zwei Generealunternehmerinnen tätig waren – was per Definition eigentlich nicht möglich ist – ist der T.________ AG dieser von der V.________ AG im Konto Nr. 3100 verbuchte Aufwand in der Höhe von CHF 47‘929.00 (exkl. MWST) anzuerkennen, weshalb ein Be- trag von insgesamt CHF 204‘859.00 als nicht geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechen- de Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen ist.
Kantonsgericht Schwyz 4
E. 4.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2002 über ein Bankkonto (Kto.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Einzahlungen auf dieses Bankkonto fanden in der Steuerperiode keine statt. Hingegen wurden weder der Zinsertrag über CHF 36.90 noch die Bankspesen über CHF 24.70 dieses Bankkontos verbucht, weshalb eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 12.00 vorzunehmen ist.
E. 4.3 Obwohl die T.________ AG im Jahr 2002 nur über eigene Büroräumlichkeiten an der D.________strasse xx verfügte, ver- buchte sie in dieser Steuerperiode im Aufwandkonto Nr. 410 „Mie- te, Heizung“ Mietkosten von total CHF 36‘000.00 für die private Mietwohnung der Eltern des Beschuldigten an der H.________strasse ww. Dieser Aufwand war geschäftsfremd, weshalb eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 36‘000.00 vorzunehmen ist.
E. 4.4 Die T.________ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“ gemäss angewendeter Zinsstaffel im Jahr 2002 mit einem Zins von CHF 3‘372.10, was einer Verzinsung von
E. 4.5 In der Steuerperiode 2002 wurden von der T.________ AG Ge- winne in der Höhe von gesamthaft CHF 242‘215.00 nicht dekla- riert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Netto- CHF 204‘859.00 Aufwandverbuchung (Rechnungen der V.________ AG für fiktive Leistungen) Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom CHF 12.00 nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Mietaufwand- CHF 36‘000.00 Verbuchung (Privataufwand der Eltern von A.________) Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 242‘215.00
E. 5 Zur Steuerperiode 2003:
E. 5.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 3509 „Aufwand Unterehrendin- gen“ (sowie des MWST Kontos) verbuchte die T.________ AG am 21.01.2003 eine Rechnung der V.________ AG über CHF 200’000.00 (inkl. MWST). Die Zahlung an die V.________ AG wurde im Gegenkonto Nr. 1027 „W.________ (Bank II)“ verbucht. Die T.________ AG bezahlte diese Rechnung auf ein Bankkonto der V.________ AG bei der Y.________ (Bank III) und die
Kantonsgericht Schwyz 5 V.________ AG verbuchte diesen Zahlungseingang in ihrem Er- tragskonto Nr. 6050 „Ertrag Dienstleistungen“, wobei man weder in der Buchhaltung der V.________ AG noch der T.________ AG entsprechende Rechnungskopien findet. In der Erfolgsrechnung der V.________ AG des Geschäftsjahres 2003 findet man keinen direkten Aufwand in Form von Lohn-, Materialauwand etc. in Be- zug auf eine allfällige Generalunternehmertätigkeit der V.________ AG auf der Baustelle Unterehrendingen, sondern nur eine pau- schales Aufwandskonto Nr. 3100 „GU-Aufwand Diverse“. In die- sem Konto verbuchte die V.________ AG im gesamten Jahr ledig- lich einen Aufwand von total CHF 11‘013.40, wobei kein Betrag davon der Baustelle Unterehrendingen zugeordnet werden kann. Exklusive der MWST ist ein Betrag von insgesamt CHF 185‘873.00 als nicht geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen.
E. 5.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2003 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Einzahlungen auf dieses Bankkonto fanden in der Steuerperiode keine statt. Hingegen wurden weder der Zinsertrag über CHF 4.45 noch die Bankspesen über CHF 24.80 dieses Bankkontos verbucht, weshalb eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF -20 vorzunehmen ist.
E. 5.3 Obwohl die T.________ AG im Jahr 2003 nur über eigene Büroräumlichkeiten an der D.________strasse xx verfügte, ver- buchte sie in dieser Steuerperiode im Aufwandkonto Nr. 4100 „Miete, Heizung“ Mietkosten von total CHF 36‘600.00 für die priva- te Mietwohnung der Eltern des Beschuldigten an der H.________strasse ww. Dieser Aufwand war geschäftsfremd, weshalb eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 36‘000.00 vorzunehmen ist.
E. 5.4 Die T.________ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“ gemäss angewendeter Zinsstaffel im Jahr 2003 mit einem Zins von CHF 1‘043.15, was einer Verzinsung von
E. 5.5 In der Steuerperiode 2003 wurden von der T.________ AG Ge- winn in der Höhe von gesamthaft CHF 224‘539.00 nicht deklariert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Aufwandverbu- CHF 185‘873.00 chung (Rechnung V.________ AG für fiktive Leistung) Nettoverlust des nicht deklarierten Kontos bei der Y.________ CHF -20.00
Kantonsgericht Schwyz 6 (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Mietaufwand- CHF 36‘000.00 Verbuchung (Privatwohnung der Eltern von A.________) Aufrechnung falsch verbuchter Kontokorrekt-Zins A.________ CHF 2‘086.00 Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 224‘539.00
E. 6 Zur Steuerperiode 2004:
E. 6.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 3509 „Aufwand Unterehrendin- gen“ (sowie des MWST Kontos) verbuchte die T.________ AG am 30.07.2004 eine Rechnung der V.________ AG über CHF 53‘800.00 (inkl. MWST) für „Abdichtungen“ bei der Überbauung des Wohnparks „E.________“ in Unterehrendingen. Die Zahlung an die V.________ AG wurde im Gegenkonto Nr. 1027 „W.________ (Bank II)“ verbucht. Die T.________ AG bezahlte diese Rechnung auf ein Bankkonto der V.________ AG bei der Y.________ (Bank III) und die V.________ AG verbuchte diesen Zahlungseingang in ihrem Ertragskonto Nr. 6050 „Ertrag Dienst- leistungen“. In der Erfolgsrechnung der V.________ AG des Ge- schäftsjahres 2004 findet man keinen direkten Aufwand in Form von Lohn-, Materialaufwand etc. in Bezug auf eine allfällige Gene- ralunternehmertätigkeit der V.________ AG in Unterehrendingen, sondern nur ein pauschales Aufwandskonto Nr. 3100 „GU- Aufwand Diverse“. In diesem Konto verbuchte die V.________ AG im gesamten Jahr lediglich einen Aufwand von total CHF 1‘347.ww, wobei kein Betrag davon der Baustelle Untereh- rendingen zugeordnet werden kann. Exklusive der MWST ist ein Betrag von insgesamt CHF 50‘000.00 als nicht geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechen- de Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen.
E. 6.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2004 über ein Bankkonto (Kt. Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.________ AG erhielt im Jahr 2004 Einzahlungen über insgesamt CHF 297‘978.00 auf die- ses nicht deklarierte Bankkonto: Datum Betrag Herkunft 03.05.2004 CHF 34‘084.40 Unbekannt 05.05.2004 CHF 3‘400.00 Unbekannt 07.05.2004 CHF 32‘500.00 Unbekannt 21.05.2004 CHF 2‘050.00 Unbekannt 21.05.2004 CHF 16‘744.00 Unbekannt 21.05.2004 CHF 2‘260.00 Unbekannt 24.05.2004 CHF 31‘360.00 Unbekannt 25.05.2004 CHF 16‘820.00 Unbekannt 28.05.2004 CHF 7‘600.00 Unbekannt 01.06.2004 CHF 5‘580.00 Unbekannt 09.06.2004 CHF 695.ww Unbekannt 15.06.2004 CHF 4‘260.00 Unbekannt 17.06.2004 CHF 15‘440.00 Unbekannt 14.07.2004 CHF 6‘299.00 Unbekannt 24.09.2004 CHF 2‘760.00 Unbekannt
Kantonsgericht Schwyz 7 06.10.2004 CHF 23‘785.00 G.________, Unterehrendingen 19.11.2004 CHF 10‘340.00 Unbekannt 29.11.2004 CHF 2‘000.00 Unbekannt 16.12.2004 CHF 80‘000.00 Unbekannt Von den getätigten Bezügen sind diejenigen über total CHF 21‘798.00 an den ehemals Mitbeschuldigten I.________ ge- schäftsmässig begründet, da es sich um Kosten für die Baustelle E.________ Unterehrendingen handelt. Rechnung I.________ Rechnungsbetrag Belastung Bankkonto (Kt.-Nr. zz) 04.05.2004 CHF 3‘408.00 05.05.2004 06.05.2004 CHF 340.00 07.05.2004 08.05.2004 CHF 3‘250.00 26.05.2004, total CHF 5‘241.40 25.05.2004 CHF 226.00 25.05.2004 CHF 3‘136.00 25.05.2004 CHF 680.00 25.05.2004 CHF 205.00 25.05.2004 CHF 994.40 26.05.2004 CHF 1‘682.00 28.05.2004 01.06.2004 CHF 760.00 02.06.2004 02.06.2004 CHF 558.00 04.06.2004 12.06.2004 CHF 70.00 16.06.2004 16.06.2004 CHF 426.00 17.06.2004 18.06.2004 CHF 1‘544.00 21.06.2004 15.07.2004 CHF 630.00 16.07.2004 26.09.2004 CHF 276.00 28.09.2004 08.10.2004 CHF 2‘378.50 11.10.2004 22.11.2004 CHF 1‘034.00 23.11.2004 30.11.2004 CHF 200.00 01.12.2004 Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 99.25 noch die Bankspesen über CHF 120.15 dieses Bankkontos verbucht. Ent- sprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 276‘159.00 vorzunehmen
E. 6.3 Am 31.12.2004 verkaufte die T.________ AG die Fahrzeuge Daim- ler Super V8 (eingelöst unter dem Kontrollschild SZ uu) und Jaguar XKR (eingelöst unter dem Kontrollschild SZ tt) an die K.________ AG für CHF 50‘000.00. Der der T.________ AG zustehende Ver- kaufserlös von CHF 50‘000.00 wurde jedoch nicht über ihre Er- folgsrechnung verbucht, sondern erfolgsunwirksam direkt dem Konto Nr. 2390 „Kontokorrekt A.________“ gutgeschrieben und dem Konto Nr. 2207 „Darlehen K.________ AG“ belastet. Die T.________ AG verzichtete somit geschäftsmässig unbegründet auf die wirksame Verbuchung des ihr zustehenden Verkaufserlö- ses von CHF 50‘000.00. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Ge- winnkorrektur von CHF 50‘000.00 vorzunehmen.
E. 6.4 Die T.________ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“ gemäss angewandter Zinsstaffel im Jahr 2004 mit einem Zins von CHF 1‘555.95, was einer Verzinsung von
E. 6.5 In der Steuerperiode 2004 wurden von der T.________ AG Ge- winne in der Höhe von gesamthaft CHF 379‘444.00 nicht dekla- riert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Aufwandverbuchung CHF 50‘000.00 (Rechnung V.________ AG für fiktive Leistung) Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom nicht CHF 276‘159.00 deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf erfolgs- CHF 50‘000.00 wirksame Verbuchung der Verkaufserlöse für Daimler Super V8 sowie Jaguar XKR Aufrechnung falsch verbuchter Kontokorrent-Zins A.________ CHF 3‘285.00 Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 379‘444.00
E. 7 Zur Steuerperiode 2005:
E. 7.1 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2005 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.________ AG erhielt im Jahr 2005 Einzahlungen über insgesamt CHF 203‘440.70 auf die- ses nicht deklarierte Bankkonto: Datum Betrag Herkunft 16.02.2005 CHF 120‘000.00 Baukonsortium Z.________ 18.08.2005 CHF 5‘000.00 Unbekannt 20.09.2005 CHF 53‘440.70 Unbekannt 23.12.2005 CHF 25‘000.00 Baukonsortium Z.________ Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 137.30 noch die Bankspesen über CHF 50.70 dieses Bankkontos verbucht. Ent- sprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur vorzunehmen.
E. 7.2 Die T.________ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“ im Jahre 2005 mit einem Zins von CHF 911.50, was einer Verzinsung von 2.25 % entspricht. Gemäss Rundschreiben „Zinssätze 2005 für die Berechnung der geldwerten Leistungen“ der ESTV sind aber mindestens 2.5 % zu verzinsen. Daher ist der bisher verbuchte Zinsaufwand von CHF 911.50 auf CHF 1‘1012.75 zu korrigieren, was einer durchschnittlichen Ver- zinsung von 2.5 % des Kontokorrents entspricht. Obwohl dieses
Kantonsgericht Schwyz 9 Konto das ganze Jahr über einen Saldo zugunsten der T.________ AG auswies, wurde diesem Konto per 31.12.2004 ein Darlehenszins in der Höhe von CHF 911.50 gutgeschrieben, da Soll und Haben vertauscht wurden. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von insgesamt CHF 1‘924.00 vorzunehmen.
E. 7.3 In der Steuerperiode 2005 wurden von der T.________ AG Ge- winne in der Höhe von gesamthaft CHF 205‘451.00 nicht dekla- riert: Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)ertrag, stammend vom CHF 203‘527.00 nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung falsch verbuchter Kontokorrent-Zins A.________ CHF 1‘924.00 Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 205‘451.00
E. 8 Zur Steuerperiode 2006:
E. 8.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 6210 „Provisionen“ und über das Gegenkonto Nr. 2000 „Kreditoren“ verbuchte die T.________ AG am 31.12.2006 den Betrag von CHF 174‘000.00. Per 31.01.2007 und per 06.03.2007 stellte die V.________ AG der T.________ AG mittels zweier Rechnungen exakt den Betrag von total CHF 174‘000.00 (inkl. MWST) in Rechnung. Als Zahlungsgrund wies die V.________ AG jeweils auf eine Vereinbarung hin und stellte der T.________ AG jeweils eine 1. Akontozahlung für Provi- sionen betreffend die I. Etappe (CHF 107‘600.00) und die II. Etap- pe (CHF 66‘400.00) der Mehrfamilienhausüberbauung M.________ in Rechnung. Die T.________ AG bezahlte diese bei- den Rechnungen von ihrem Bankkonto Nr. ss bei der AB.________ (Bank IV) am 09.02.2007 (CHF 107‘600.00) und am 20.03.2007 (CHF 66‘400.00) auf ein Bankkonto der V.________ AG bei der AC.________ AG (Bank V). Die V.________ AG ver- buchte beide Rechnungen im Ertragskonto Nr. 6120 „GU-Ertrag M.________“. Aus der Erfolgsrechnung 2006 der V.________ AG geht nicht hervor, wie sie diese Dienstleistung erbracht hat. Es fehlt ein entsprechender Aufwand bspw. in Form von Personalkos- ten und/oder Honoraren an dritten etc. Der Betrag von total CHF 174‘000.00 ist als geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertrags- bzw. Gewinn- korrektur zu berichtigen.
E. 8.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2006 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.________ AG erhielt im Jahr 2006 zwei Einzahlungen über insgesamt CHF 100‘000.00 auf dieses nicht deklarierte Bankkonto:
Kantonsgericht Schwyz 10 Datum Betrag Herkunft 30.03.2006 CHF 90‘000.00 Unbekannt 11.09.2006 CHF 10‘000.00 Unbekannt Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 25.70 noch die Bankspesen über CHF 49.90 dieses Bankkontos verbucht. Ent- sprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 98‘726.00 vorzunehmen.
E. 8.3 Die T.________ AG verbuchte im Jahr 2006 über das Konto Nr. 4510 „Versicherungen, Gebühren“ insgesamt CHF 10‘614.75. Darunter befinden sich zwei Buchungen betr. AD.________ (Versi- cherung) über CHF 4‘293.25 vom 01.02.2006 und über CHF 4‘275.85 vom 21.12.2006. Die AD.________ (Versicherung) stellte der T.________ AG mit Rechnung vom 13.11.2006 einen Betrag über CHF 5‘275.85 für die halbjährlich fällige Prämie für die Motorfahrzeugversicherung in Rechnung. Diese Motorfahrzeug- versicherung betrifft die mit dem (Wechsel-)Kontrollschild SZ tt versicherten Fahrzeuge Mitsubishi Lancer Eco VIII sowie den be- reits im Jahr 2004 von der T.________ AG verkauften Jaguar XKR. Versichert sind neben der Haftpflicht auch Vollkasko und Parkschäden. Dabei beträgt der Anteil für den verkauften Jaguar XKR bezüglich Vollkasko und Parkschäden total CHF 2‘875.00 pro Halbjahr bzw. CHF 5‘750.00 für das ganze Jahr 2006. Dieser Be- trag ist nicht geschäftsmässig begründet. Entsprechend ist eine Er- trags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 5‘750.00 vorzunehmen.
E. 8.4 und 9.4 sowie 8.5, die Prüfung des subjektiven Tatbestandes.
Kantonsgericht Schwyz 36
d) Demnach ist der Beschuldigte unter Vorbehalt der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5, 8.4 und 9.4 sowie 8.5 hinsichtlich der am 24. November 2003, 10. September 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. No- vember 2007 und 13. Januar 2009 eingereichten Steuererklärungen wegen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG und Art. 186 Abs. 1 DBG schul- dig zu sprechen. Betreffend der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5, 8.4 und
E. 8.5 Die beiden als Kreditoren verbuchten Zinse (total CHF 108‘125.00) zugunsten der Wohnbaugenossenschaft AF.________ Re- metschwil aus den Jahren 2002 (CHF 59‘375) und 2004 (CHF 48‘750.00) wurden per 01.01.2006 von der T.________ AG ordentlich über das Konto Nr. 7005 „Hypothekarzinsen“ aufgelöst.
Kantonsgericht Schwyz 11 Der ausstehende Zins über CHF 48‘750.00 wurde dabei dem Kon- tokorrent zugunsten der Wohnbaugenossenschaft AF.________ per 31.12.2006 gutgeschrieben. Der Zins für das Jahr 2002 über CHF 59‘375.00 wurde per Ende 2006 nicht mehr als Kreditor auf- geführt, was bei der T.________ AG zu einer „ausserordentlichen“ Ergebnisverbesserung in selber Höhe führte. Den nicht mehr als Kreditor aufgeführten Zins 2002 über CHF 59‘375.00 ist zugunsten der T.________ AG zu korrigieren. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF -59‘375.00vorzunehmen.
E. 8.6 In der Steuerperiode 2006 wurden von der T.________ AG Ge- winne in der Höhe von gesamthaft CHF 227‘042.00 nicht dekla- riert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete („Provisions“-) CHF 174‘000.00 Aufwandverbuchung (Rechnungen V.________ AG für fiktive Leistungen) Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom CHF 98‘726.00 nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Aufwandverbu- CHF 5‘750.00 chung (Prämienanteile für im 2004 verkauften Jaguar XKR) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf CHF 7‘941.00 erfolgswirksame Ertragsverbuchung (von A.________ direkt privat vereinnahmte Vermittlungsprovisionen der AE.________ (Bank VI)) Korrektur Zinsen 2002 der Wohnbaugenossenschaft CHF -59‘375.00 AF.________ Remetschwil Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 227‘042.00
E. 9 Zur Steuerperiode 2007:
E. 9.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 6210 „Provisionen“ verbuchte die T.________ AG am 21.12.2007 den Betrag von CHF 3‘800.00 (in- kl. MWST). Am 21.12.2007 bezahlte die T.________ AG diese Rechnung von ihrem Konto Nr. ss bei der AB.________ (Bank IV) und verbuchte diese im Gegenkonto Nr. 1020 „AB.________ (Bank IV)“. Per 12.12.2007 stellte die V.________ AG der T.________ AG einen Restbetrag über CHF 3‘800.00 (inkl. MWST) für die II. Etappe der Mehrfamilienhaus-Überbauung M.________ in Rech- nung. Als Zahlungsgrund für diesen Restbetrag wurde auf eine „Vereinbarung“ hingewiesen. Der Betrag von total CHF 3‘800.00 ist als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen.
E. 9.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2007 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.________ AG erhielt im Jahr 2007 insgesamt eine Einzahlung von CHF 5‘000.00 (Valu- ta: 08.02.2007) unbekannter Herkunft auf dieses nicht deklarierte Bankkonto. Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 2.80
Kantonsgericht Schwyz 12 noch die Bankspesen über CHF 43.70 dieses Bankkontos ver- bucht. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 4‘959.00 vorzunehmen.
E. 9.3 Die T.________ AG verbuchte im Jahr 2007 im Konto Nr. 4510 „Versicherungen, Gebühren“ insgesamt einen Aufwand von CHF 1‘385.95. Für die Prämienrückvergütung, welche per 24.05.2007 von der AD.________ (Versicherung) zugunsten der T.________ AG erstellt wurde, fehlt jedoch eine entsprechende er- folgswirksame Verbuchung. Diese Prämiengutschrift über CHF 1‘177.45, welche für das Kennzeichen SZ tt (gehalten von der T.________ AG) errechnet wurde, wurde aber nicht an die T.________ AG ausbezahlt, sondern auf ein privates Bankkonto von L.________, dem Vater des Beschuldigten, bei der N.________ (Bank VII) (Kt.-Nr. qq) überwiesen. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 1‘177.45 vorzuneh- men.
E. 9.4 sowie 8.5 ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.
3. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt. Die Verteidigung beantragt für den Fall des Schuldspruches die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen bedingten Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013 von 340 Tagessätzen zu Fr. 180.00, bei einer Probezeit von drei Jahren (BVP S. 13). Die Staatsanwaltschaft ver- langt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Zusatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von drei Jahren (BVP, Plädoyer Verteidigung).
a) Der Strafrahmen für Steuerbetrug nach § 226 Abs. 1 StG resp. Art. 186 Abs. 1 DBG umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei eine bedingte Strafe mit Busse bis zu 10’000 Franken verbunden werden kann. Nach Art. 188 Abs. 3 DBG ist für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer eine Freiheitsstrafe zu verhängen, wenn der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Strafzu- messung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Kantonsgericht Schwyz 37
b) Die Vorinstanz erwog zunächst, es sei jeder der kantonalrechtlichen und jeder der bundesrechtlichen Normverstösse für das jeweilige Deliktsjahr ge- sondert zu betrachten. Eine Gesamtbetrachtung einerseits der kantonalrecht- lichen und andererseits der bundesrechtlichen Normverstösse gehe dagegen nicht an. Für die Einsatzstrafe könne nicht ohne weitere Begründung auf (zehn Monate) Freiheitsstrafe erkannt werden, da in diesem Bereich die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe geniesse (angefocht. Urteil E. II./2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ausnahmen von der kon- kreten Methode insbesondere dann zulässig, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird, oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer, Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 und weiteren Hinweisen). Vorliegend treffen beide (Ausnahme-)Konstellationen nicht zu. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S.
E. 9.5 (Verzinsung „Kto. Krt. A.________“), 8.4 und 9.4 (zusätzliche Vermittler- provisionen) sowie 8.5 (Zinsen Wohnbaugenossenschaft AF.________ Re- metschwil) der objektive Tatbestand zu verneinen; bei allen übrigen Anklage- sachverhalten ist dieser hingegen erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Verge- hen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt aber bereits, wer die Verwirkli-
Kantonsgericht Schwyz 29 chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; Eventualvorsatz). Für den Steuerbetrug ist speziell erforderlich, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, das heisst in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (BGer, Urteil 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die Urkunde falsch ist. Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als er- bracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass dieser sich der Un- richtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunde bewusst war. Eventualvorsatz ist namentlich zu bejahen, wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind (BGer, Urteil vom 20. Dezember 2011 in BGE 138 IV 47 nicht publ. E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 27 E. 3a und Urteil 2C_290/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). aa) Die Vorinstanz verneinte einen direkten Vorsatz. Sie erwog, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte, wie von diesem behauptet, als Strohmann vorgeschoben worden sei. Dafür würden insbesondere die Anga- ben von I.________ sprechen, wonach L.________ wegen seiner Vergangen- heit nicht habe als Gesellschafter der T.________ AG auftreten wollen, wes- halb dieser seinen Sohn eingespannt habe (vgl. U-act. 10.1.002 Frage 11; angefocht. Urteil E. II./8b). Die Staatsanwaltschaft kritisiert, dass sich gerade im Zusammenhang mit dem nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) zeige, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt habe, denn aus dem Kontoeröffnungsformular gehe hervor, dass der Beschuldigte anlässlich der Eröffnung des Kontos persönlich vor Ort gewesen sei. Es sei
Kantonsgericht Schwyz 30 nicht glaubhaft, wenn sich der Beschuldigte daran nicht mehr erinnern könne (BVP, Plädyoer Staatsanwaltschaft S. 6 f.). bb) Die Strafkammer teilt die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich des nicht erstellten direkten Vorsatzes. Dafür müsste nämlich feststehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Buchhaltungsstelle entsprechende Anweisungen gab oder von den Falschbuchungen sichere Kenntnis gehabt hatte. Abgese- hen davon, dass die Anklage solche Elemente nicht erwähnt, finden sich auch in den Akten nirgends Hinweise darauf, dass der Beschuldigte solche Wei- sungen erteilte oder sichere Kenntnis davon hatte. Was das Konto bei der Y.________ (Bank III) betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Das Konto wurde gemäss dem Kontoeröffnungsformular auf den Namen der T.________ AG mit Vollmacht zu Gunsten von A.________ eröffnet. Die Korrespondenz ist an I.________ zu richten. Bezüglich der Identifikation vermerkte der Sachbe- arbeiter der Bank, dass die Eröffnung bei persönlicher Vorsprache unter Vor- lage eines amtlichen Ausweises erfolgt sei. Bei der Ortsangabe zur Unter- schrift findet sich „Freienbach“ (U-act. 8.1.011). Laut der Angabe der Bank hätten der Beschuldigte und I.________ das Konto eröffnet (U-act. 10.1.001 S. 29). Des Weiteren ist ersichtlich, dass sämtliche Kontoauszüge etc. in der Folge an I.________ und nicht an A.________ resp. die T.________ AG gin- gen (U-act. 8.1.011.44 ff.). Der Beschuldigte behauptet, mit der Y.________ (Bank III) nichts zu tun gehabt zu haben (U-act. 10.1.001 Frage 53), jedoch bestreitet er nicht, dass es sich um seine Unterschrift handelt (HVP S. 9). Auf- grund der nicht bestrittenen Unterschrift ist aber anzunehmen, dass der Be- schuldigte um dieses Konto wusste und ihm auch bekannt war, dass die damit zusammenhängende Korrespondenz an I.________ ging. Ob der Beschuldig- te bei der Kontoeröffnung tatsächlich physisch in den Bankräumlichkeiten an- wesend war, ist nicht entscheidend. Diese Umstände vermögen aber den di- rekten Vorsatz nicht hinreichend nachzuweisen, denn es liess sich grössten- teils nicht erstellen, von wem die Einzahlungen getätigt wurden (vgl. U- act. 8.1.009 S. 16). Nicht erwiesen sind auch direkte Weisungen seitens des
Kantonsgericht Schwyz 31 Beschuldigten, was mit diesem Konto zu geschehen habe. Jedoch ist dem Beschuldigten (auch) in Bezug auf dieses Konto Eventualvorsatz zu unterstel- len, denn es ist ihm das Wissen um dessen Existenz anzurechnen und eben- so, dass er, indem die Korrespondenz laut den Akten und der Darstellung der Verteidigung nicht an die T.________ AG ging, sich zumindest nicht weiter darum kümmerte. cc) Indessen bejahte die Vorinstanz – abgesehen von der Steuerperi- ode 2002 – ein eventualvorsätzliches Handeln. Sie erwog zusammengefasst, dass sich der Beschuldigte ab der Steuerperiode 2003 voll habe der T.________ AG widmen können. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Be- schuldigte bestätige denn auch, dass er ab diesem Zeitpunkt operativ tätig gewesen sei. Er habe aufgrund seines Studium über Kenntnisse in Buchhal- tung und Rechnungswesen verfügt. Für seine Tätigkeit habe er nach eigenen Angaben rund Fr. 50‘000.00 bis Fr. 100‘000.00 pro Jahr verdient (U- act. 8.1.033 N 16, wobei diese Einkünfte noch höher gewesen seien, vgl. U- act. 8.1.032 S. 7 f. und 16 ff.). Ein derart hohes Einkommen spreche gegen blosse „Handlangertätigkeiten“. Auch habe er Generalversammlungen geleitet und die Steuerklärungen mit der U.________ AG besprochen. Die relativ ho- hen Beträge, welche unverbucht geblieben seien, hätten ihm auffallen müs- sen. Dasselbe gelte für die beiden Fahrzeuge der T.________ AG, welche direkt seinem Kontokorrent gutgeschrieben worden seien. Es käme hinzu, dass der Beschuldigte um das frühere Verfahren gegen seinen Vater gewusst habe, was ihn hätte hellhörig machen sollen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab und zu ein paar Fragen gestellt (U-act. 8.1.033 Ziff. 26a/aa) und er die Unterlagen wohl studiert habe, aber nicht allzu intensiv. Irrelevant sei, dass die Abschlüsse jeweils von der Buchhaltungsstelle erstellt und von der Revisionsstelle geprüft wurden. Zugunsten des Beschuldigten sei jedoch für die Steuerperiode 2002 in Betracht zu ziehen, dass er sich bis März 2003 noch seinem Studium an der HSG gewidmet und gemäss Aussage von
Kantonsgericht Schwyz 32 I.________ die T.________ AG erst ab 1. Januar 2004 „erhalten“ habe (vgl. U-act. 8.1.040 Frage 42; angefocht. Urteil E. II./8c/d). dd) Die Verteidigung bringt zum subjektiven Tatbestand vor, der Beschuldig- te habe „nichts zu sagen“ gehabt, vielmehr habe I.________ eine „Schlüssel- funktion“ innegehabt. Auch habe I.________ bis 2007 die Steuererklärungen der T.________ AG vorbereitet und die Buchhaltung sei seitens der Buchhal- tungsstelle nie mit A.________ besprochen worden. Der Beschuldigte habe sich im Übrigen auf die U.________ AG als Buchhaltungsstelle verlassen dür- fen. Er habe dieser nie irgendwelche Weisungen bezüglich der Verbuchung erteilt. Es habe auch nie eine Generalversammlung stattgefunden. Sodann habe die Revisionsstelle ihre Aufgabe offenbar nicht gesetzeskonform erfüllt; dennoch habe der Beschuldigte auf deren Prüfung abstellen dürfen, welche keine Beanstandungen ergeben hätte. Schliesslich gäbe es keine Belege da- rüber, dass irgendwelche geldwerten Leistungen letztlich beim Beschuldigten angekommen seien (BVP S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich des Steuerjahres 2002 geltend, der Beschuldigte sei seit der Gründung der T.________ AG Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sowie deren Geschäftsführer gewesen. Er sei für die Erfüllung der unübertragbaren Pflichten nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR verantwortlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihn sein Studium, welches er im März 2003 erfolgreich abgeschlossen habe, noch im November 2003, also rund acht Monate später, daran gehindert haben solle, seinen Pflichten nachzugekommen und eine wahrheitsgetreue Steuererklärung einzureichen. Auch habe er im Novem- ber 2003 über genau dasselbe im Studium erlernte Wissen verfügen können wie in den Folgejahren (BVP, Plädyoer Verteidigung S. 7 f.). ee) Der Beschuldigte gab anlässlich der persönlichen Befragung betreffend die T.________ AG durch die kantonale Steuerverwaltung vom 3. Juli 2014 an, bis und mit der Steuerperiode 2007 habe I.________ auch seine private Steuererklärung gemacht. Er habe in dieser Zeit alles blindlings unterzeichnet.
Kantonsgericht Schwyz 33 Er habe die ihm unterbreiteten Dokumente nicht oder nur ungenügend ange- schaut (U-act. 8.1.033 S. 14). In derselben Befragung sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Konto bei der Y.________ (Bank III), es könne sein, dass er vielleicht einmal eine Blankounterschrift ge- geben habe, jedoch ohne sein Wissen. I.________ habe ihm damals mehrere Sachen zur Unterschrift vorgelegt und er habe diese ohne grosse Rückfragen unterzeichnet. Er habe ihm damals vertraut und nur gefragt, ob alles in Ord- nung sei. Wofür er seine Unterschriften leistete, könne er jeweils nicht genau sagen (S. 36). Im Rahmen der Befragung durch die kantonale Steuerverwal- tung vom 10. Juli 2014 erwähnte er, er habe einfach gegen Ende 2004 eine operative Tätigkeit bei der T.________ AG aufgenommen. Sein Fehler sei rückblickend gewesen, dass er nie „grossartig“ etwas in Frage gestellt oder hinterfragt habe (U-act. 8.1.034 Ziff. 12). Er sei Geschäftsführer der T.________ AG gewesen und habe „das meiste“ auch selber an die Hand genommen. Für die finanziellen Angelegenheiten der T.________ AG sei I.________ zuständig gewesen und er habe ihm in dieser Angelegenheit blind vertraut (Ziff. 13). Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft sag- te der Beschuldigte schliesslich, seine Aufgabe sei es gewesen, „blauäugig Zeug zu unterschreiben“. Er sei zwar formell Organ und Besitzer der Firma gewesen, jedoch sei diese von andern Personen beherrscht worden. Das sei auch ab 2004 der Fall gewesen. Er sei weiterhin nur Befehlsempfänger gewe- sen (U-act. 10.1.001 Frage 21). Des Weiteren gab der Beschuldigte in dersel- ben Befragung an, bis 2003 habe er keine Zeit gehabt, sich darum zu küm- mern. Er habe seinen Eltern und I.________ blind vertraut. Seine Eltern hät- ten ihm einfach zugesichert, er könne ihnen blind vertrauen, sie würden schauen, dass er niemals in ein solches Steuerverfahren hineingezogen wür- de. Sie hätten ihm zugesichert, dass alles in Ordnung sei (U-act.10.1.001 Fra- ge 33). ff) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte ab der Gründung der T.________ AG im Jahr ________ zunächst Verwaltungsratspräsident (bis
Kantonsgericht Schwyz 34 Ende Januar 2004 mit J.________ als Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien) und anschliessend alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils mit Einzelunterschrift, sowie deren Geschäftsführer war. Als Verwaltungsrat oblagen ihm namentlich die Pflichten nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR, das heisst die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung. Diese Pflichten sind unübertragbar, so dass nicht ent- scheidend ist, welche Rolle I.________ und allenfalls L.________ spielten. Mit anderen Worten entfällt der Eventualvorsatz nicht deshalb, weil der Beschul- digte nach Darstellung der Verteidigung „nichts zu sagen“ hatte. Denn unab- hängig davon, ob der Beschuldigte sich nicht um eine wahrheitsgetreue Steu- ererklärung kümmerte oder sich einfach als Strohmann benützen liess (vgl. BGer, Urteil 6B_ 54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.2 mit Hinweisen, wel- cher sich zwar auf den Tatbestand von Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, bezieht, jedoch auch hier einschlägig ist), ist der Eventualvorsatz und damit die Straf- barkeit zu bejahen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschuldigte um das gegen seine Eltern eingeleitete Steuerverfahren wusste (U- act. 10.1.001 Frage 33) und er somit das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung kannte (BGer, Urteil 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte handelte unsorgfältig, indem er sich nicht oder nur unzureichend um den Inhalt der Jahresrechnungen bzw. der Steuererklärungen kümmerte. Ebenfalls für die Inkaufnahme unwahrer Angabe spricht der Umstand, dass, entgegen der Vorbringen der Verteidigung, aufgrund der Leistungsübersichten der U.________ AG davon auszugehen ist, dass Besprechungen bezüglich der Abschlüsse der T.________ AG stattfanden (ins. U-act. 15.1.012 [„15.09.05 Abschlussbespr. Mit A.________“], U-act. 15.1.015 [„28.09.06 Abschlussbespr. Mit A.________ Buchh. Fertig mache“], U-act. 15.1.016 [30.08.07 Abschlussarbeiten Bespr. Mit A.________“]). Insofern trifft es nicht zu, dass mit dem Beschuldigten nie etwas besprochen wurde. Vielmehr hatte der Beschuldigte offensichtlich Gelegenheit, sich zu informieren und kritische Fragen zu stellen. Selbst wenn gar keine Besprechungen stattgefunden
Kantonsgericht Schwyz 35 hätten, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten, denn kraft seiner Organfunktion war er gehalten, sich um die Belange des Rechnungswesens zu kümmern. Was allfällige Verfehlungen seitens der U.________ AG oder auch der Revisionsstelle anbetrifft, führt dies ebenso wenig zu einer Verschuldenskompensation zugunsten des Beschuldigten. Denn wer eine Steuererklärung ohne jegliche Kontrolle unterzeichnet, missachtet jegliche Vorsicht und handelt zumindest eventualvorsätzlich (vgl. BGer, Urteil 2A.168/2006 vom 8. März 2007 E. 4.2). Nicht relevant ist sodann die Behaup- tung der Verteidigung, es hätten nie Generalversammlungen stattgefunden (BVP S. 9; allerdings U-act. 8.1.051, vom Beschuldigten nicht unterzeichnetes Protokoll betreffend eine Generalversammlung vom 15. Oktober 2004). Schliesslich ist auch nicht entscheidend, ob der Beschuldigte persönlich geld- werte Leistungen erhielt. Was die Steuerperiode 2002 resp. die hierfür im No- vember 2003 eingereichte Steuererklärung betrifft, ist entgegen der Vorinstanz ebenfalls von zumindest eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Denn, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt, beendete der Beschuldigte sein Studium bereits Anfang des Jahres 2003, so dass er zum Zeitpunkt der Ein- reichung der Steuererklärung pro 2002 zum einen über hinreichende Kennt- nisse verfügte und andererseits zeitlich nicht mehr durch das Studium einge- schränkt war. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nach Angabe von I.________ die T.________ AG erst Anfang 2004 „übernommen“ habe, ver- mag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn der Beschuldigte amte- te schon damals als Organ der Gesellschaft mit entsprechenden Pflichten und die Strafbarkeit ist, wie erwähnt, unabhängig davon, ob er sich gar nicht küm- merte oder blosser Strohmann war, gegeben. Somit ist der subjektive Tatbe- stand grundsätzlich vollumfänglich zu bejahen. Soweit indessen der objektive Tatbestand fehlt (vgl. vorstehend E. 2b/ii), erübrigen sich bezüglich dieser Sachverhalte, das heisst hinsichtlich der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5,
E. 9.6 in der Steuerperiode 2007 wurden von der T.________ AG Gewinn in der Höhe von gesamthaft CHF 26‘098.00 nicht deklariert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete („Provisions“-) CHF 3‘800.00 Aufwandverbuchung (Rechnung V.________ AG für fiktive Leis- tung) Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom CHF 4‘969.00 nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf CHF 1‘177.00 erfolgswirksame Ertragsverbuchung (Prämienrückvergütung) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf CHF 15‘802.00 erfolgswirksame Ertragsverbuchung (von A.________ direkt privat vereinnahmte Vermittlungsprovisionen der AE.________ (Bank VI)) Aufrechnung zu tiefe Verzinsung Kontokorrent A.________ CHF 360.00 Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 26‘098.00
E. 10 Entgegen den Jahresrechnung der Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 erwirtschaftete die T.________ AG in diesen Jah- ren deutlich höhere Gewinne als ausgewiesen. In diesen Ge- schäftsjahren wurden insgesamt CHF 1‘304‘789.00 an Reingewin- nen nicht in der Buchhaltung erfasst. Aus diesem Grund sind die Jahresrechnungen der T.________ AG der Jahre 2002 bis 2007 inhaltlich falsch. Diese inhaltlich falschen Jahresrechnungen dien- ten als Grundlage für die Erstellung der Steuererklärungen der T.________ AG für die Jahre 2002 bis 2007 und wurden zusam- men mit den jeweiligen Steuererklärungen vom Beschuldigten bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz eingereicht. Auf der Grundlage dieser inhaltlich falschen Steuererklärungen sowie die- ser inhaltlich falschen Jahresrechnungen wurde die T.________ AG durch die kantonale Steuerverwaltung Schwyz definitiv veran- lagt. Nachfolgende Tabelle zeigt, wann und von wem die vollstän- digen Steuererklärungen (inkl. der inhaltlich falschen Jahresrech- nungen) der T.________ AG unterzeichnet und eingereicht wur- den, wann diese Steuererklärungen bei der kantonalen Steuerver- waltung Schwyz eingegangen sind und wann die definitive Veran- lagung der T.________ AG erfolgte: Steuer- Datum Unterzeichnet Eingang Steuer- Definitive Veranla- jahr durch verwaltung SZ gungsverfügung 2002 24.11.2003 Beschuldigter 04.12.2003 01.03.2005 2003 10.09.2004 Beschuldigter 21.09.2004 05.04.2005 2004 20.10.2005 Beschuldigter 26.10.2005 12.12.2006 2005 20.11.2006 Beschuldigter 28.11.2006 03.04.2007 2006 12.11.2007 Beschuldigter 16.01.2007 19.02.2008 2007 13.01.2009 Beschuldigter 15.01.2009 14.07.2009
E. 11 Indem der Beschuldigte diese nicht deklarierten Einnahmen (bzw. Gewinne) nicht in den Erfolgsrechnungen der T.________ AG der Geschäftsjahre 2002 bis 2007 als Ertrag erfasste bzw. er- fassen liess, ist der in den jeweiligen Bilanzen (Jahresrechnungen)
Kantonsgericht Schwyz 14 ausgewiesene Jahresgewinn der T.________ AG falsch bzw. es hätten deutlich höhere Gewinne ausgewiesen werden müssen. In- dem der Beschuldigte diese inhaltlich falschen Jahresrechnungen als Grundlage und als Beilage zu den jeweiligen Steuererklärun- gen der Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz einreichte, täuschte er die kantonale Steuerverwaltung Schwyz bzw. den jeweils zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin unter Verwendung inhaltlich unwahrer Urkunden über die jeweiligen Veranlagungsgrundlagen der T.________ AG aktiv.
E. 12 Dieser durch den Beschuldigten bei der kantonalen Steuerverwal- tung verursachte Irrtum führte dazu, dass die T.________ AG zu tief besteuert wurde. Die kantonale Steuerverwaltung Schwyz hat die nicht erhobene, einfache Steuer vom Reingewinn und Kapital- steuer (ohne Zins) berechnet. Multipliziert mit den in den jeweiligen Steuerjahren gültigen Steuersatz-Einheiten (Kanton Schwyz, Be- zirk, Gemeinde und röm. kath. und evang. ref. Kultussteuer) erge- ben sich daraus folgende Deliktsbeträge. Hinzu treten die Steuer- ausfälle für die direkte Bundessteuer (ohne Zins): Steuerjahr Nicht erho- Steuersatz- Total Direkte Bun- Deliktsbetrag bene, einfa- Einheit (CHF) dessteuer (CHF) che Steuer (CHF) (CHF) 2002 9‘687.45 1.7500 16‘953.05 20‘587.00 37‘540.05 2003 8‘580.40 1.7500 15‘015.70 19‘082.50 34‘098.20 2004 15‘175.65 2.2591 34‘283.30 32‘249.00 66‘532.30 2005 7‘417.50 2.5091 18‘611.25 17‘459.00 36‘070.25 2006 9‘079.15 2.4944 22‘647.05 19‘265.00 41‘942.05 2007 1‘040.05 2.4160 2‘512.75 2‘210.00 4‘722.75 Total 110‘023.10 110‘882.50 220‘905.ww
E. 13 Januar 2009;
b) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, begangen am 10. September 2004, 20. Oktober 2005,
20. November 2006, 12. November 2007 und 13. Janu- ar 2009.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013 mit einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu Fr. 180.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
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5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 10‘250.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘314.20 Total Fr. 17‘564.20 werden A.________ auferlegt. 6.-7. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, das angefochte- ne Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Be- weisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1 und 3). Im Weite- ren beantragte die Verteidigung die Befragung von P.________, L.________, den Beizug aller Untersuchungsakten der ESTV betreffend die K.________ AG, die V.________ AG etc., die Befragung von R.________ und S.________, einen Amtsbericht der Finma betreffend die Kontoführung der Y.________ (Bank III), die Befragung von I.________ sowie eine Expertise betreffend die Prüfpflicht der Revisionsstelle (KG-act. 3). Die Staatsanwalt- schaft erhob am 12. März 2019 Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 5):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG-SZ sowie wegen mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, jeweils begangen am 24. Novem- ber 2003, am 10. September 2004, am 20. Oktober 2005, am
20. November 2006, am 12. November 2007 und am 13. Januar 2009 schuldig zu sprechen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Zusatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Zusatzstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben.
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4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der be- schuldigten Person. Am 3. Februar 2020 ersuchte die Verteidigung unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses um Dispensation des Beschuldigten von der auf den 4. Febru- ar 2020 angesetzten Berufungsverhandlung, welches Gesuch die Verfahrens- leitung gleichentags guthiess (KG-act. 11 und 12). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 4. Februar 2020 hielt die Verteidigung an ihren Berufungs- sowie Beweisanträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberu- fung. Die Staatsanwaltschaft hielt ebenfalls an ihren Anschlussberufungsan- trägen fest (vgl. BVP). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2020 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Am 5. Februar 2020 reichte die Verteidigung unaufgefordert eine Eingabe ein (KG-act. 14). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. a) Die Parteien äusserten sich im Berufungsverfahren nicht mehr zur (strafrechtlichen) Verjährung. Es kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz unter E. I./1. verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich die Verfol- gungsverjährungsfristen gestützt auf Art. 333 Abs. 5 aStGB bzw. dem seit
1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 333 Abs. 6 StGB bereits ab dem 1. Ok- tober 2002 verlängerten. Nach jenen Bestimmungen gilt, dass die
Kantonsgericht Schwyz 18 Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen bis zu ihrer Anpassung in anderen Bundesgesetzen um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht werden (Art. 333 Abs. 5 aStGB bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB). Dies bedeutet für den Vergehenstatbestand des Steuerbetrugs, dass die bis Ende 2016 gültige Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren (vgl. Art. 189 Abs. 1 aDBG; Art. ww Abs. 1 aStHG und § 228 Abs. 1 aStG) bereits damals um die Hälfte der ordentlichen Dauer erhöht wurde, somit von zehn auf 15 Jahre (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 2. März 2012 S. 2874). Folglich galt bereits zum Zeitpunkt des Einreichens der Steuerklärung für die Steuerperiode 2002 am 24. November 2003 die 15- jährige Verjährungsfrist. Das erstinstanzliche Urteil erging am 8. November 2018, mithin vor Eintritt der Verjährung, so dass sämtliche angeklagten Hand- lungen noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 189 Abs. 2 DBG; Art. ww Abs. 2 StHG und § 228 Abs. 2 StG). Unerheblich ist, dass die Strafuntersuchung erst am 14. Dezember 2016 eröffnet wurde (U-act. 9.1.001), da die Regeln für die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung bereits am 1. Okto- ber 2002 nicht mehr in Kraft waren (vgl. Art. 333 Abs. 5 lit. c StGB).
b) Die Verteidigung monierte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes insofern, als die Anklage nach ihrem Dafürhalten in Bezug auf den subjektiven Tatbestand die Umstände, aufgrund welcher auf ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten geschlossen werden könne, nicht benenne (HVP S. 33). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt grundsätzlich hinsicht- lich der Vorsatzelemente der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschrei- bung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätz- lich begangen werden kann. Es reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich,
Kantonsgericht Schwyz 19 wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit „hat in Kauf genommen" vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (BGer, Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Vorliegend umschreibt die An- klage die (Organ-)Stellung des Beschuldigten innerhalb der T.________ AG (vgl. Anklageziffer 1), den Umstand, dass die U.________ AG die Jahresrech- nungen und die Steuererklärungen für die T.________ AG resp. den Beschul- digten vorbereitete (Anklageziffer 2) und der Beschuldigte die inhaltlich fal- schen Jahresrechnungen zusammen mit den Steuererklärungen für die T.________ AG für die Jahre 2002 bis 2007 einreichte (Anklageziffer 10). Schliesslich wird dem Beschuldigten unterstellt, er habe, im Wissen darum, dass er gegenüber der Steuerbehörde korrekte Angaben über das Jahreser- gebnis der T.________ AG hätte machen müssen, wissentlich und willentlich jeweils Falschangaben in den Steuererklärungen gemacht bzw. es zumindest billigend in Kauf genommen, die Steuerverwaltung zu täuschen (Anklagezif- fer 13). Damit umschreibt die Anklage zumindest den Eventualvorsatz in genügender Weise. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente stellen würden, insbesondere nicht in Abgrenzung zu einer allfälligen (bewussten) Fahrlässigkeit. Was allerdings den direkten Vor- satz anbelangt, ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Anklage nirgends umschreibt, dass der Beschuldigte gegenüber der Buchhaltungsstelle ent- sprechende Weisungen erteilte. Mit anderen Worten fehlt es zumindest in die- ser Hinsicht an Sachverhaltselementen, gestützt auf welche sich ein direkter Vorsatz ergeben würde. Indessen ändert dieser Umstand nichts am Schuld- spruch an sich, da auch die Strafkammer des Kantonsgerichts, wie unter E. 2c nachfolgend darzulegen sein wird, bezüglich des subjektiven Tatbestandes lediglich von Eventualvorsatz ausgeht.
c) Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz verschiedene Beweisanträge resp. erneuert und erweitert diese im Berufungsverfahren (Vi-act. 5 und KG-
Kantonsgericht Schwyz 20 act. 3). So wurde die Befragung von P.________, zu allen angeklagten Verlet- zungen der Verbuchungsregeln verlangt. Dessen Befragung würde indessen zu keinem Erkenntnisgewinn führen, da zum einen die angeklagten Tat- bestände in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten sind. Zum anderen wären allfällige Verfehlungen seitens der Revisionsstelle nicht relevant, da, wie zum subjektiven Tatbestand noch auszuführen sein wird, auch strafbar ist, wer sich als steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind oder als blosser Strohmann handelt (vgl. hierzu nachstehend E. 2c). Aus demselben Grund erübrigt sich auch die beantragte Edition der Revisionsnotizen und eine Expertise zum Umfang der Prüfungspflicht der Revisionsstelle (KG-act. 3 S. 4). Was die von der Verteidi- gung aufgeworfene Frage des Orts der effektiven Verwaltung der T.________ AG in den fraglichen Jahren betrifft, wozu gemäss Antrag der Verteidigung ebenfalls P.________ zu befragen sei (KG-act. 3 S. 2), ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilenden Steuererklärungen im Kanton Schwyz eingereicht wurden, mithin der Begehungs- resp. Erfolgsort zweifellos im Kanton Schwyz liegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB; U-act. 8.1.052 ff.). Aussagen von P.________ zu dieser Thematik wären folglich irrelevant. Des Weiteren verlangte die Verteidigung die Befragung des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters des Beschuldigten, L.________. Auch dessen Befragung wäre nicht sachdienlich gewesen, denn zumindest soweit dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorzuwerfen ist, was der Fall sein wird, ist nicht von Bedeu- tung, wie dessen Rolle bezüglich der Geschäftsvorfälle auf der Baustelle Un- terehrendingen im Einzelnen aussah. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern L.________ sel. den Beschuldigten in Bezug auf das unversteuerte Konto bei der Y.________ (Bank III) zu entlasten vermöchte, nachdem dieser unbestrit- tenermassen dessen Eröffnung unterschriftlich beantragte (hierzu nachfolgend E. 2c/bb).
Kantonsgericht Schwyz 21 Von der Befragung von Q.________ von der U.________ AG als Vorgesetzter der damals für die Buchhaltung der T.________ AG verantwortlichen und zwi- schenzeitlich ebenfalls verstorbenen Sachbearbeiterin Frau AG.________ wären ebenso wenig relevante Erkenntnisse zu erwarten, da dem Beschuldig- ten zumindest im Rahmen des Eventualvorsatzes nicht vorgeworfen wird, konkrete Weisungen in Bezug auf die Verbuchung verschiedener Geschäfts- vorfälle erteilt zu haben. Nicht ersichtlich und dargetan ist, inwiefern der Beizug sämtlicher Akten der ESTV hinsichtlich der angeklagten Geschäftsvorgänge erforderlich sein sollte, da, wie erwähnt, das Geschehen in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten ist und von einem entsprechenden Aktenbeizug hinsichtlich des subjektiven Tat- bestandes resp. des Eventualvorsatzes keine dienlichen Erkenntnisse zu er- warten sind. Alsdann kann auch von der Befragung von R.________ und S.________ von der Y.________ (Bank III) abgesehen werden, da der Beschuldigte die Unter- schrift auf der Unterschriftenkarte als die seinige anerkennt (U-act. 8.1.011; HVP Frage 46 S. 9). Nicht relevant wären sodann die Ergebnisse eines Amts- berichts der Finma zur Kontoführung bei der Y.________ (Bank III), denn, wie zum Eventualvorsatz auszuführen sein wird (vgl. nachstehend E. 2c/bb), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um das fragliche Konto wusste, so dass allfällige Verfehlungen der Verantwortlichen der Y.________ (Bank III) ohnehin keine Rolle spielen. Abzusehen ist ferner von der Befragung von I.________, welcher bereits in der Voruntersuchung befragt wurde (U-act. 10.1.002) und gegen den das Ver- fahren eingestellt wurde (U-act. 0.1.001). Bezüglich I.________ muss nämlich angenommen werden, dass dieser in Bezug auf die T.________ AG nicht für deren Buchhaltung verantwortlich war (U-act. 10.1.002 Fragen 8 und 11). Selbst wenn sich etwas Anderes ergeben würde, vermöchte dies an der Ver-
Kantonsgericht Schwyz 22 antwortlichkeit des Beschuldigten als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäfts- führer nichts zu ändern (vgl. dazu nachstehend unter E. 2c/ff).
2. a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfachen Steuerbetrug im Sinne von § 226 Abs. 1 StG und Art. 186 Abs. 1 DBG vor, indem er zunächst als Präsident und seit dem 27. Januar 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils mit Einzelunterschrift, sowie Geschäftsführer und Alleinaktionär der T.________ AG für die Steuerjahre 2002 bis 2007 der kantonalen Steuerverwaltung auf inhaltlich unwahren Jahresrechnungen basierende falsche Steuererklärungen eingereicht haben soll. Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklage umschriebenen Vorgänge in sachverhaltlicher Hinsicht nicht, macht jedoch geltend, diese seien teilweise in objektiver Hinsicht nicht tatbestandsmässig und/oder ihn treffe subjektiv kein Verschulden. Es drängen sich somit bezüglich des Anklagesachverhaltes keine weiteren Erörterungen auf resp. es kann der in der Anklage dargestellte Sachverhalt als erstellt gelten.
b) Es ist zunächst auf den objektiven Tatbestand einzugehen. Nach § 226 Abs. 1 StG resp. Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich wegen Steuerbetrugs strafbar, wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 202 bis 204 resp. der Artikel 175–177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Ur- kunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnauswei- se und andere Bescheinigungen von Drittpersonen zur Täuschung gebraucht. Eine Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hinsicht u.a., wer als Steuer- pflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG; § 202 Abs. 1 StG; BGer, Urteile 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 und 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1). Täuschung ist jedes Verhal- ten, das darauf ausgerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie muss hinsichtlich steuerrechtlich erheblicher Tatsachen erfolgen, das heisst solche, welche für die Feststellung
Kantonsgericht Schwyz 23 von Bestand oder Umfang einer Steuerpflicht von Bedeutung sind (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., N 21 ff. zu Art. 186 DBG). aa) Vorab machte die Verteidigung geltend, bis und mit des Steuerjah- res 2003 habe die Steuerverwaltung zufolge eingetretener steuerrechtlicher Verjährung keine Nachsteuern mehr erheben können. Bezüglich des Jah- res 2004 habe das Bundesgericht zwischenzeitlich eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Allerdings sei diesbezüglich per Ende 2019 ebenfalls die Verjährung eingetreten, so dass keine Nachsteuern mehr erhoben werden könnten. Nach Ansicht der Verteidigung fehle es deshalb für die betreffenden Jahre am Tatbestandselement der Steuerhinterziehung (BVP S. 3 f.). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Denn die Bestrafung wegen Steuerbetrugs setzt weder voraus, dass eine Nachsteuer tatsächlich erhoben wird noch, dass überhaupt ein Steuerausfall objektiv gegeben ist (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 23 zu Art. 186 DBG). Es ist somit für die Tatbestandsmässigkeit nicht entscheidend, ob und inwieweit in casu die Ver- jährung in Bezug auf die Nachsteuer tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Mit anderen Worten kann die Tatbestandmässigkeit zumindest aus diesem Grund nicht verneint werden. bb) Bezüglich der von der Vorinstanz als tatbestandsmässige Gewinnver- schiebungen beurteilten Sachverhalte gemäss der Anklageziffern 4.1, 5.1, 6.1 (Überbauung Unterehrendingen) sowie 8.1 und 9.1 (Provisionen M.________; vgl. angefocht. Urteil E. II./5) brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, es habe sich bei den fraglichen Beträgen um Durchlaufposten gehandelt, welche die Steuerbehörde der T.________ AG zu Unrecht als geldwerte Leistungen angerechnet habe. Es seien treuhänderische Rechtsgeschäfte gewesen. Die in der Anklage geschilderten Vorgänge hätten aber ohne Weiteres legal ab- gewickelt werden können, wenn dies schriftlich so mit der Steuerbehörde ge-
Kantonsgericht Schwyz 24 regelt worden wäre. Mit anderen Worten fehle es lediglich an einer entspre- chenden schriftlichen Vereinbarung mit der Behörde (BVP S. 4 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht relevant, ob die fraglichen Beiträge, wel- che als Aufwand bei der T.________ AG verbucht wurden, jedoch bei der V.________ AG sich kein korrespondierender Aufwand fand, im Einverständ- nis mit der Steuerbehörde auf legale Weise nicht der T.________ AG hätten zugerechnet werden können. Entscheidend ist, dass eine entsprechende Re- gelung nicht getroffen wurde, wie die Verteidigung selber einräumt. Somit handelt es sich bei den angeklagten Vorgängen, welche als solche nicht be- stritten sind, um fiktive Geschäftsvorfälle, welche zu einer Verfälschung der Buchhaltung führten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 36 zu Art. 186 DBG; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2015, N 15 zu Art. 186 DBG; vgl. BGer, Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.4.2; zur inhaltlichen Unwahrheit der Jahresrechnung vgl. BGer, Urteil 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1 und 2.4.3). Der Beschuldig- te reichte die entsprechenden Steuererklärungen unbestrittenermassen bei der Steuerbehörde ein, mithin gebrauchte er diese zur Täuschung. Folglich sind die Vorfälle laut Anklageziffern 4.1, 5.1, 6.1, 8.1 und 9.1 objektiv tatbe- standsmässig. cc) Hinsichtlich des in der Buchhaltung nicht geführten Bankkontos Kt.- Nr. zz bei der Y.________ (Bank III) (Anklageziffern 4.2, 5.2, 6.2, 7.1, 8.2, und 9.2) verneinte die Vorinstanz betreffend der Anklageziffern 4.2 und 5.2 die Tatbestandmässigkeit (vgl. angefocht. Urteil E. II./4c/d). Es trifft zwar zu, dass im Steuerjahr 2002 (Anklageziffer 4.2) nach Verbuchung des Zinsertrags von Fr. 36.90 und der Bankspesen von Fr. 24.70 lediglich eine Ertrags- bzw. Ge- winnkorrektur von Fr. 12.00 resultierte. Im Steuerjahr 2003 (Anklageziffer 5.2) ergab sich bei einem aufzurechnen Zinsertrag von Fr. 4.45 und Bankspesen von Fr. 24.80 eine zu Gunsten der T.________ AG vorzunehmende Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur. Wie unter E. 2b/aa vorstehend erwähnt, setzt der Steuerbetrug aber nicht voraus, dass tatsächlich eine Nachsteuer erhoben
Kantonsgericht Schwyz 25 wird oder ein Steuerausfall eintritt. Ebenso ist nach dem Gesetzeswortlaut eine „Erheblichkeit“ in dem Sinne, als das entgangene Steuersubstrat eine gewisse Höhe aufweisen müsste, nicht erforderlich. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Sachverhalte laut den Anklageziffern 4.2 und 5.2 an- ders zu beurteilen sind als die übrigen Vorgänge im Zusammenhang mit die- sem unbestrittenermassen der Steuerverwaltung verheimlichten Konto (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 36 zu Art. 186 DBG). Denn wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt, wurde das besagte Konto über die fraglichen Jahre systematisch verschwiegen (BVP, Plädoyer Staatsanwalt- schaft S. 6). Mit anderen Worten ist auch bezüglich der Steuerjahre 2002 und 2003 eine Täuschung zu bejahen, denn der „Erfolg“ des Verheimlichens jenes Kontos wäre ausgeblieben, wenn dieses in denjenigen Jahren, in welchen darauf – abgesehen vom Zins und den Kontogebühren – keine weiteren Be- wegungen erfolgten, deklariert worden wäre. Mit anderen Worten war eine Täuschungsabsicht auch in den Steuerjahren 2002 und 2003 vorhanden. Folglich ist die Tatbestandsmässigkeit ebenso in den Jahren 2002 und 2003 (Anklageziffern 4.2 und 5.2) zu bejahen. Was die übrigen Anklageziffern, das heisst 6.2, 7.1, 8.2, und 9.2, betrifft, sind keine Gründe ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht, welche gegen die Tatbe- standsmässigkeit sprechen würden. dd) Weiter bejahte die Vorinstanz die objektive Tatbestandsmässigkeit der Sachverhalte gemäss den Anklageziffern 4.3 und 5.3 (angefocht. Urteil E. II./6). Bei den Mietkosten der Eltern des Beschuldigten – was unbestritten ist – handelt es sich offensichtlich um Auslagen privater Natur, welche als ge- schäftsbedingt deklariert wurden. Entsprechend erweist sich die Erfolgsrech- nung in dieser Hinsicht als unwahr, weshalb in objektiver Hinsicht von Steuer- betrug auszugehen ist (vgl. BGer, Urteil 6B_78/2013 vom 14. Mai 2013 E. 1.3.2).
Kantonsgericht Schwyz 26 ee) Als objektiv nicht tatbestandsmässig qualifizierte die Vorinstanz die Handlungen gemäss den Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5 betreffend die Verzinsung des „Kto. Krt. A.________“ (angefocht. Urteil E. II./4). Die Staats- anwaltschaft argumentiert, dass die Verzinsung auf dem fraglichen Konto sys- tematisch und konsequent falsch erfolgt sei, so dass nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden könne (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6). Es ist zwar unbestritten und trifft zu, dass die Verzinsung auf jenem Konto über Jah- re fehlerhaft war. So wurde entweder ein zu hoher Zinsaufwand verbucht, da Bezüge nicht berücksichtigt wurden (Anklageziffer 4.4), ein gemäss den ent- sprechenden Rundschreiben der ESTV zu niedriger Zins verbucht (Anklagezif- fer 6.4, 7.2 und 9.5), der Zins fälschlicherweise nicht als Zinsertrag sondern als Aufwand verbucht (Anklageziffer 5.4) oder (zusätzlich) Soll und Haben vertauscht (Anklageziffer 6.4, 7.2). Dass die Anwendung eines zu niedrigen Zinssatzes sowie das Vertauschen von Soll und Haben wie auch die Nicht- berücksichtigung eines Bezuges jedoch in Täuschungsabsicht erfolgten, ist nicht ausreichend erstellt, denn es scheint sich um aus Sicht der Steuer- behörde durchaus erkennbare und korrigierbare Abweichungen zu handeln. Jedenfalls ist zugunsten des Beschuldigten ist in diesen Sachverhalten von (allenfalls fahrlässig begangenen) Fehlern bzw. Versehen auszugehen und ein Steuerbetrug daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. ff) Sodann qualifizierte die Vorinstanz die unbestritten erfolgsunwirksame Verbuchung der Veräusserung der Geschäftsfahrzeuge Daimler Super V8 und Jaguar XKR (Anklageziffer 6.3) als tatbestandsmässig. Dabei wurde der Ver- kaufserlös von Fr. 50‘000.00 dem Konto Nr. 2390 „Kontokorrent A.________“ gutschrieben und dem Konto Nr. 2207 „Darlehen K.________ AG“ belastet. Im Unterschied zu den unter der vorstehenden E. 2b/ee behandelten Sachverhal- te kann hier nicht mehr von einer blossen Verwechslung oder einem Versehen gesprochen werden; vielmehr ist von einer gezielten Falschverbuchung und damit einer Täuschung auszugehen. Hinsichtlich des wiederum unbestrittenen Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 8.3 (Verbuchung einer Prämie für Haft-
Kantonsgericht Schwyz 27 pflicht- und Vollkaskoversicherung der AD.________ (Versicherung) für den bereits verkauften Jaguar XKR) ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es sich hierbei nicht um Geschäftsaufwand handelt. Gründe dafür, dass keine Täuschung vorlag, sind weder ersichtlich noch dargetan. Gemäss Anklagezif- fer 9.3 erhielt die T.________ AG eine Prämienrückvergütung für ein Ge- schäftsfahrzeug, welches jedoch nicht der T.________ AG, sondern auf ein privates Konto von L.________ überwiesen wurde mit der Folge, dass die T.________ AG diese Einnahme gar nicht (erfolgswirksam) verbuchte (vgl. zit. Urteil 6B_78/2013 E. 1.3.2). In dieser fehlenden Verbuchung sah die Vorinstanz zu Recht eine Täuschung; auch bezüglich dieses Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand erfüllt. gg) Laut den Anklageziffern 8.4 und 9.4 soll die T.________ AG aus dem Verkauf von Wohnungen der K.________ AG Vermittlerprovisionen von Fr. 773‘786.40 resp. Fr. 411‘561.00 und Fr. 132‘930.00 verbucht haben. Da- neben habe der Beschuldigte direkt zusätzliche Provisionen für Neuabschlüs- se von Hypotheken von Käufern derselben Wohnungen von der AE.________ (Bank VI) erhalten, nämlich Fr. 7‘941.00 und Fr. 15‘802.35. Diese Beträge hätten rechtlich der T.________ AG zugestanden, seien jedoch in deren Buchhaltung nicht erfasst, sondern vom Beschuldigten in Verletzung seiner obligationenrechtlichen Pflichten gegenüber der T.________ AG direkt verein- nahmt worden. Der Beschuldigte sagte hierzu anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es treffe zu, dass er diese Provisionen privat erhalten habe. Weiter gab er an, es habe geheissen, dass die Banken solche Provisio- nen nicht an Briefkastenfirmen, wie es die T.________ AG anscheinend ge- wesen sei, auszahlen dürften, sondern nur an natürliche Personen (HVP Fra- gen 50 und 51; vgl. auch U-act. 8.1.33 S. 53). Aus der Anklage und den Akten geht nun aber nicht hervor, wie das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten mit der T.________ AG bzw. wie dessen Pflichten als deren Geschäftsführer da- mals ausgestaltet waren. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte obliga- tionenrechtlich tatsächlich gehalten war, die fraglichen Provisionen bzw. allen-
Kantonsgericht Schwyz 28 falls als Retrozessionen zu qualifizierenden Leistungen der T.________ AG abzuliefern. Nicht bekannt ist ferner der Inhalt der Abrede zwischen der AE.________ (Bank VI) und der T.________ AG resp. dem Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatbestandsmässigkeit mangels Be- weisen zu verneinen. hh) Als objektiv nicht tatbestandsmässig erachtete die Vorinstanz schliess- lich den Sachverhalt laut Anklageziffer 8.5 (angefocht. Urteil E. II./4c). Der Vorfall betrifft einen Zinsbetrag für das Jahr 2002 zugunsten der Wohnbau- genossenschaft AF.________ Remetschwil von Fr. 59‘375.00, welcher per Ende 2006 nicht mehr als Kreditor aufgeführt wurde und damit zu einer Er- gebnisverbesserung in derselben Höhe führte mit der Folge, dass die Steuer- behörde eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von Fr. -59‘375.00 vornahm. Hierbei ist in der Tat nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, inwiefern eine Täuschung über steuererhebliche Tatsa- chen stattgefunden haben soll. Vielmehr ist mangels konkreter Hinweise für eine Täuschungsabsicht zugunsten des Beschuldigten von einem Fehler bzw. einem Versehen auszugehen. Mit der Vorinstanz ist folglich die Tatbestands- mässigkeit zu verneinen. ii) Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2,
E. 15 ff.) nicht ersichtlich, dass es sich um zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpfte Delikte handeln soll, da der Beschuldigte jährlich eine neue Steuer- erklärung einreichte und der Deliktsbetrag jedes Steuerjahres eruiert werden kann. Das Vorgehen der Vorinstanz, nämlich indem sie bei der Strafzumessung vom schwersten Delikt ausging und die hierfür festgesetzte Einsatzstrafe für die weiteren kantonal- und bundesrechtlichen Vorwürfe erhöhte, ist folglich nicht zu beanstanden.
c) Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, nämlich den kantonalrechtlichen Steuerbetrug vom 20. Oktober 2005 für die Steuer- periode 2004, auf 240 Tagessätze fest. Sie ging dabei von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 376‘000.00 aus und führte bei der Täterkomponente an, es könne nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden und die an den Tag gelegte kriminelle Energie wiege nicht
Kantonsgericht Schwyz 38 mehr leicht, auch wenn lediglich von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass das Delikt bereits vor rund 13 Jahren geschehen sei (angefocht. Urteil E. III./4). Die Strafkammer schliesst sich diesen Erwägungen an und erachtet die Einsatzstrafe von 240 Tagen als verschuldensangemessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach den als lex mitior anzuwendenden Art. 34 Abs. 1 und 40 aStGB für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und die Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Allerdings ist in casu nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, weshalb mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihren Auswirkungen auf den Beschuldigten und ihrer präventiver Effizienz zwingend auf Freiheitsstrafe erkannt werden müsste (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2). Es bleibt damit bei einer Geldstrafe als Sanktion.
d) Anschliessend erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der übrigen kantonal- und bundesrechtlichen Delikte (inkl. demjenigen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013) auf 360 Tagessätze. Sie erwog, das Verschulden sei angesichts der tieferen Fehldeklarationen von jeweils rund Fr. 200‘000.00 (für die Steuerperioden 2003, 2005 und 2006) bzw. rund Fr. 25‘000.00 (Steuerperiode 2007) geringer zu werten. Bezüglich aller bundesrechtlichen Normverstösse sei zu beachten, dass deren Verschulden nicht mehr allzu schwer wiege, da diese in direktem Zusammenhang mit den kantonalrechtlichen Steuerbetrügen stünden. Schliesslich brachte die Vorinstanz die Vorstrafe von 20 Tagessätzen (U-act. 14.2.001) in Nachachtzug von Art. 49 Abs. 2 StGB in Abzug, was eine Strafe von 340 Tagessätzen ergab (angefocht. Urteil E. III./5). Die Strafkammer schliesst sich auch diesen zutreffenden Erwägungen an, wobei zu erwähnen ist, dass der Deliktsbetrag für die Steuerperiode 2002, für welche neu ebenfalls ein Schuldspruch erging (abgesehen von Anklageziffer 4.4), Fr. 241‘571.00 beträgt und damit ebenfalls unter demjenigen des Steuerjahres 2004 liegt, sodass es beim Steuerbetrug vom 20. Oktober 2005 für das
Kantonsgericht Schwyz 39 Steuerjahr 2004 als schwerstes Delikt zu bleiben hat. Der leicht höhere Deliktsbetrag von neu rund Fr. 1.26 Mio ändert jedoch im Ergebnis nichts, da das Verschulden dadurch nur unwesentlich schwerer wiegt und darüber hinaus das gesetzliche Höchstmass von 360 Tagessätzen nicht überschritten werden kann. Es bleibt folglich bei 340 Tagessätzen.
e) Bei der Ermittlung der Tagessatzhöhe berücksichtigte die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Kinderzulage) von Fr. 10‘022.00, einen Pauschalabzug von 25 % für Steuern und Krankenkasse sowie Unterstüt- zungsabzüge von je 15 % für die Ehepartnerin und das Kind, was einen Ta- gessatz von Fr. 180.00 ergab. Diesen erhöhte die Vorinstanz aufgrund des Vermögens (insbesondere Liegenschaften) auf Fr. 260.00, reduzierte diesen jedoch wiederum um 30 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze, was abge- rundet eine Tagessatzhöhe von Fr. 180.00 ergab (angefocht. Urteil E. III./6). Diese Tagessatzhöhe ist nicht zu beanstanden; aufgrund der Vorbringen der Verteidigung drängten sich diesbezüglich auch keine zusätzlichen Abklärun- gen auf.
f) Keine Änderung ergibt sich bezüglich des von der Vorinstanz gewährten bedingten Vollzuges, da der Beschuldigte, wie diese erwog, nicht einschlägig vorbestraft ist und ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann (ange- focht. Urteil E. III./7). Eine Probezeit von drei Jahren erscheint angemessen, da der Beschuldigte über mehrere Jahre delinquierte (angefocht. Urteil E. III./7).
g) Auch die Strafkammer erachtet den Verzicht auf eine Verbindungsbusse als gerechtfertigt, da der Beschuldigte im Steuerhinterziehungsverfahren be- reits mit Bussen belegt wurde (angefocht. Urteil E. III./8).
4. a) Zusammenfassend sind die Berufung und die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis – im Wesentlichen Schuldspruch
Kantonsgericht Schwyz 40 resp. zusätzlicher Schuldspruch betreffend das Steuerjahr 2002 sowie gleich- bleibender Geldstrafe – bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be- schuldigte beantragte einen Freispruch, jedoch blieb es, abgesehen von sie- ben Anklageziffern, beim Schuldspruch, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Deliktsbetrag im Vergleich zu den Schuldsprüchen gemäss den vorinstanzlichen Schuldsprüchen leicht erhöhte. Die Staatsanwaltschaft unter- lag teilweise in Bezug auf ihre Anschlussberufung. Diesem Ausgang entspre- chend trägt der Beschuldigte 9/10 und der Staat 1/10 der Verfahrenskosten.
c) Festzulegen ist schliesslich die (reduzierte) Entschädigung des erbete- nen Verteidigers (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsa- chen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Verteidiger reichte keine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien, namentlich der Schwierigkeit der Streitsache, deren Bedeutung und des notwendigen Zeitaufwands, ist die reduzierte Entschädigung pauschal Fr. 500.00 festzuset- zen (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).
d) Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen;-
Kantonsgericht Schwyz 41 erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 8. November 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. A.________ wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Dispositivzif- fer 2 schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG-SZ, begangen am 24. November 2003, 10. Septem- ber 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. No- vember 2007 und 13. Januar 2009;
b) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, begangen am 24. November 2003, 10. Septem- ber 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. No- vember 2007 und 13. Januar 2009.
2. Hinsichtlich der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5 (betreffend Verzinsung „Kto. Krt. A.________“), 8.4 und 9.4 (betreffend zusätz- liche Vermittlerprovisionen) sowie 8.5 (betreffend Zinsen Wohn- baugenossenschaft AF.________ Remetschwil) wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013 mit einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu Fr. 180.00 Tagessätzen bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 10‘250.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘314.20 Total Fr. 17‘564.20 werden A.________ auferlegt. 6.-7. [Zustellung und Rechtsmittel]. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewie- sen.
Kantonsgericht Schwyz 42
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.00, bestehend aus Fr. 9‘000.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1‘000.00 Anklagekosten, werden dem Beschuldigten zu 9/10 (Fr. 9‘000.00) und dem Staat zu 1/10 (Fr. 1‘000.00) auferlegt.
3. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse reduziert mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten gemäss Disposi- tivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R, unter Beilage des Doppels der nicht mehr berücksichtigten Eingabe vom 5. Februar 2020), die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Februar 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 4. Februar 2020 STK 2019 11 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Steuerbetrug (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 8. November 2018, SGO 2018 5);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 19. Juli 2018 erhob die kantonale Staatsanwaltschaft gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG und Art. 186 Abs. 1 DBG. Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
1. Die T.________ AG wurde mit einem Aktienkapital von CHF 100‘000.00 (eingeteilt in 100 Namenaktien zu je CHF 1‘000.00) am ________ ins Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen und verlegte ihren Sitz bis zum 25.07.2011 mehrere Male innerhalb des Kantons Schwyz. Heute ist die T.________ AG an der D.________strasse xx ansässig. Die T.________ AG bezweckt hauptsächlich als Generalunternehmung die Ausführung von Neu- und Umbauten, Durchführung von Dienstleistungen im Baubereich wie Bauberatungen, Bauleitungen und Bauexpertisen, Vermittlung und Verwaltung von und Handel mit Immobilien sowie Waren aller Art, insbesondere Baumateriali- en. Seit der Gründung bis zum 27.01.2004 war der Beschuldigte zuerst Präsident und seit dem 27.01.2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates jeweils mit Einzelunterschrift sowie Geschäfts- führer der T.________ AG. Der Beschuldigte ist zudem Alleinakti- onär der T.________ AG.
2. In den Jahren 2002 bis 2007 wurde die Buchhaltung der T.________ AG extern von der U.________ AG geführt, welche auch die Jahresrechnungen der T.________ AG erstellte sowie die Steuererklärungen für die T.________ AG bzw. für den Beschul- digten vorbereitete. In den Jahresrechnungen 2002 bis 2007 wies die T.________ AG folgende Betriebsergebnisse aus: Jahr Ertrag Aufwand Gewinn 2002 CHF 5‘965‘783.15 CHF 5‘954‘956.45 CHF 51‘288.70 2003 CHF 1‘881‘994.50 CHF 2‘053‘270.20 CHF 9‘262.70 2004 CHF 990‘464.90 CHF 1‘004‘814.10 CHF 33‘377.50 2005 CHF 471‘521.40 CHF 477‘583.40 CHF 93‘949.05 2006 CHF 485‘268.70 CHF 382‘430.35 CHF 143‘755.05 2007 CHF 480‘587.55 CHF 435‘711.05 CHF 99‘156.20
3. In den Steuerperioden 2002 bis 2007 wurden in den jeweiligen Buchhaltungen zahlreiche Sachverhalte verbucht, welche entwe- der gänzlich fiktiver oder aber nicht geschäftsmässiger Natur wa- ren. Entsprechende Buchhaltungsbelege wurden erstellt und fan-
Kantonsgericht Schwyz 3 den Eingang in die jeweiligen Jahresabschlüsse. Darüber hinaus wurden auch verschiedene Erträge, welche die T.________ AG in diesen Jahren erzielte, überhaupt nicht verbucht. Namentlich er- eigneten sich in den Steuerperioden 2002 bis 2007 die nach- stehenden Sachverhalte, welche zu einer inhaltlichen Verfälschung der Betriebsergebnisse bzw. der Jahresrechnungen der Jahres 2002 bis 2007 führen.
4. Zur Steuerperiode 2002: 4.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 3509 „Aufwand Unterehrendin- gen“ (sowie des MWST Kontos) verbuchte die T.________ AG insgesamt vier Rechnungen der V.________ AG für Abdichtungen, Aussenisolationen, gelieferten und eingebauten Magerbeton sowie Bodenisolation in der Höhe von total CHF 272‘000.00 (in- kl. MWST): Rechnungsdatum Betrag Verbucht am Verbuchung Zahlung (Gegenkonto) 14.03.2002 CHF 10‘000.00 05.03.2002 Nr. 1030 „X.________ (Bank I)-Konto“ 20.06.2002 CHF 120‘000.00 03.07.2002 Nr. 2017 „W.________ (Bank II)“ 28D.11.2002 CHF 85‘000.00 03.12.2002 Nr. 2017 „W.________ (Bank II)“ 28i.11.2002 CHF 57‘000.00 03.12.2002 Nr. 2017 „W.________ (Bank II)“ Die Rechnungen vom 14.03.2002 bezahlte die T.________ AG mittels X.________ (Bank I)-Check auf das X.________ (Bank I)- Konto Nr. yy lautend auf die F.________. Die letzten drei Rech- nungen überwies die T.________ AG auf ein Bankkonto der V.________ AG bei der Y.________ (Bank III) und die V.________ AG verbuchte diese Zahlungseingänge in ihrem Ertragskonto Nr. 6050 „Ertrag Dienstleistungen“. Hingegen findet man in der Er- folgsrechnung der V.________ AG des Geschäftsjahres 2002 kei- nen direkten Aufwand in Form von Lohn-, Materialaufwand etc. in Bezug auf eine allfällige Generalunternehmertätigkeit der V.________ AG auf der Baustelle Unterehrendingen, sondern nur ein pauschales Aufwandkonto Nr. 3100 „GU-Aufwand Diverse“. In diesem Konto verbuchte die V.________ AG im gesamten Jahr le- diglich einen Aufwand von total CHF 63‘577.10, wobei ein Betrag über gesamthaft CHF 51‘572.00 (inkl. MWST) der Baustelle Unter- ehrendingen zugeordnet werden kann. Obwohl auf der Baustelle Unterehrendingen mit der T.________ AG und der V.________ AG zwei Generealunternehmerinnen tätig waren – was per Definition eigentlich nicht möglich ist – ist der T.________ AG dieser von der V.________ AG im Konto Nr. 3100 verbuchte Aufwand in der Höhe von CHF 47‘929.00 (exkl. MWST) anzuerkennen, weshalb ein Be- trag von insgesamt CHF 204‘859.00 als nicht geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechen- de Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen ist.
Kantonsgericht Schwyz 4 4.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2002 über ein Bankkonto (Kto.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Einzahlungen auf dieses Bankkonto fanden in der Steuerperiode keine statt. Hingegen wurden weder der Zinsertrag über CHF 36.90 noch die Bankspesen über CHF 24.70 dieses Bankkontos verbucht, weshalb eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 12.00 vorzunehmen ist. 4.3 Obwohl die T.________ AG im Jahr 2002 nur über eigene Büroräumlichkeiten an der D.________strasse xx verfügte, ver- buchte sie in dieser Steuerperiode im Aufwandkonto Nr. 410 „Mie- te, Heizung“ Mietkosten von total CHF 36‘000.00 für die private Mietwohnung der Eltern des Beschuldigten an der H.________strasse ww. Dieser Aufwand war geschäftsfremd, weshalb eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 36‘000.00 vorzunehmen ist. 4.4 Die T.________ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“ gemäss angewendeter Zinsstaffel im Jahr 2002 mit einem Zins von CHF 3‘372.10, was einer Verzinsung von 3.25 % und somit den Mindestzinssätzen gemäss Rundschreiben 2002 der ESTV entspricht. Bei der Berechnung wurde aber ein Be- zug des Beschuldigten über CHF 58‘447.00 vom 09.08.2002 nicht berücksichtigt, weshalb der entsprechende Zinsaufwand nur noch CHF 2‘628.10 beträgt. Entsprechend ist die Zinsbelastung der T.________ AG durch eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von insgesamt CHF 744.00 zu berichtigen. 4.5 In der Steuerperiode 2002 wurden von der T.________ AG Ge- winne in der Höhe von gesamthaft CHF 242‘215.00 nicht dekla- riert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Netto- CHF 204‘859.00 Aufwandverbuchung (Rechnungen der V.________ AG für fiktive Leistungen) Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom CHF 12.00 nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Mietaufwand- CHF 36‘000.00 Verbuchung (Privataufwand der Eltern von A.________) Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 242‘215.00
5. Zur Steuerperiode 2003: 5.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 3509 „Aufwand Unterehrendin- gen“ (sowie des MWST Kontos) verbuchte die T.________ AG am 21.01.2003 eine Rechnung der V.________ AG über CHF 200’000.00 (inkl. MWST). Die Zahlung an die V.________ AG wurde im Gegenkonto Nr. 1027 „W.________ (Bank II)“ verbucht. Die T.________ AG bezahlte diese Rechnung auf ein Bankkonto der V.________ AG bei der Y.________ (Bank III) und die
Kantonsgericht Schwyz 5 V.________ AG verbuchte diesen Zahlungseingang in ihrem Er- tragskonto Nr. 6050 „Ertrag Dienstleistungen“, wobei man weder in der Buchhaltung der V.________ AG noch der T.________ AG entsprechende Rechnungskopien findet. In der Erfolgsrechnung der V.________ AG des Geschäftsjahres 2003 findet man keinen direkten Aufwand in Form von Lohn-, Materialauwand etc. in Be- zug auf eine allfällige Generalunternehmertätigkeit der V.________ AG auf der Baustelle Unterehrendingen, sondern nur eine pau- schales Aufwandskonto Nr. 3100 „GU-Aufwand Diverse“. In die- sem Konto verbuchte die V.________ AG im gesamten Jahr ledig- lich einen Aufwand von total CHF 11‘013.40, wobei kein Betrag davon der Baustelle Unterehrendingen zugeordnet werden kann. Exklusive der MWST ist ein Betrag von insgesamt CHF 185‘873.00 als nicht geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen. 5.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2003 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Einzahlungen auf dieses Bankkonto fanden in der Steuerperiode keine statt. Hingegen wurden weder der Zinsertrag über CHF 4.45 noch die Bankspesen über CHF 24.80 dieses Bankkontos verbucht, weshalb eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF -20 vorzunehmen ist. 5.3 Obwohl die T.________ AG im Jahr 2003 nur über eigene Büroräumlichkeiten an der D.________strasse xx verfügte, ver- buchte sie in dieser Steuerperiode im Aufwandkonto Nr. 4100 „Miete, Heizung“ Mietkosten von total CHF 36‘600.00 für die priva- te Mietwohnung der Eltern des Beschuldigten an der H.________strasse ww. Dieser Aufwand war geschäftsfremd, weshalb eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 36‘000.00 vorzunehmen ist. 5.4 Die T.________ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“ gemäss angewendeter Zinsstaffel im Jahr 2003 mit einem Zins von CHF 1‘043.15, was einer Verzinsung von 2.25 % und somit den Mindestzinssätzen gemäss Rundschreiben 2003 der ESTV entspricht. Anstelle als Zinsertrag verbuchte die T.________ AG den Zins aber als Aufwand mit entsprechender Gutschrift auf dem Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von insgesamt CHF 2‘086.00 vorzunehmen. 5.5 In der Steuerperiode 2003 wurden von der T.________ AG Ge- winn in der Höhe von gesamthaft CHF 224‘539.00 nicht deklariert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Aufwandverbu- CHF 185‘873.00 chung (Rechnung V.________ AG für fiktive Leistung) Nettoverlust des nicht deklarierten Kontos bei der Y.________ CHF -20.00
Kantonsgericht Schwyz 6 (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Mietaufwand- CHF 36‘000.00 Verbuchung (Privatwohnung der Eltern von A.________) Aufrechnung falsch verbuchter Kontokorrekt-Zins A.________ CHF 2‘086.00 Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 224‘539.00 6. Zur Steuerperiode 2004: 6.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 3509 „Aufwand Unterehrendin- gen“ (sowie des MWST Kontos) verbuchte die T.________ AG am 30.07.2004 eine Rechnung der V.________ AG über CHF 53‘800.00 (inkl. MWST) für „Abdichtungen“ bei der Überbauung des Wohnparks „E.________“ in Unterehrendingen. Die Zahlung an die V.________ AG wurde im Gegenkonto Nr. 1027 „W.________ (Bank II)“ verbucht. Die T.________ AG bezahlte diese Rechnung auf ein Bankkonto der V.________ AG bei der Y.________ (Bank III) und die V.________ AG verbuchte diesen Zahlungseingang in ihrem Ertragskonto Nr. 6050 „Ertrag Dienst- leistungen“. In der Erfolgsrechnung der V.________ AG des Ge- schäftsjahres 2004 findet man keinen direkten Aufwand in Form von Lohn-, Materialaufwand etc. in Bezug auf eine allfällige Gene- ralunternehmertätigkeit der V.________ AG in Unterehrendingen, sondern nur ein pauschales Aufwandskonto Nr. 3100 „GU- Aufwand Diverse“. In diesem Konto verbuchte die V.________ AG im gesamten Jahr lediglich einen Aufwand von total CHF 1‘347.ww, wobei kein Betrag davon der Baustelle Untereh- rendingen zugeordnet werden kann. Exklusive der MWST ist ein Betrag von insgesamt CHF 50‘000.00 als nicht geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechen- de Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen. 6.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2004 über ein Bankkonto (Kt. Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.________ AG erhielt im Jahr 2004 Einzahlungen über insgesamt CHF 297‘978.00 auf die- ses nicht deklarierte Bankkonto: Datum Betrag Herkunft 03.05.2004 CHF 34‘084.40 Unbekannt 05.05.2004 CHF 3‘400.00 Unbekannt 07.05.2004 CHF 32‘500.00 Unbekannt 21.05.2004 CHF 2‘050.00 Unbekannt 21.05.2004 CHF 16‘744.00 Unbekannt 21.05.2004 CHF 2‘260.00 Unbekannt 24.05.2004 CHF 31‘360.00 Unbekannt 25.05.2004 CHF 16‘820.00 Unbekannt 28.05.2004 CHF 7‘600.00 Unbekannt 01.06.2004 CHF 5‘580.00 Unbekannt 09.06.2004 CHF 695.ww Unbekannt 15.06.2004 CHF 4‘260.00 Unbekannt 17.06.2004 CHF 15‘440.00 Unbekannt 14.07.2004 CHF 6‘299.00 Unbekannt 24.09.2004 CHF 2‘760.00 Unbekannt
Kantonsgericht Schwyz 7 06.10.2004 CHF 23‘785.00 G.________, Unterehrendingen 19.11.2004 CHF 10‘340.00 Unbekannt 29.11.2004 CHF 2‘000.00 Unbekannt 16.12.2004 CHF 80‘000.00 Unbekannt Von den getätigten Bezügen sind diejenigen über total CHF 21‘798.00 an den ehemals Mitbeschuldigten I.________ ge- schäftsmässig begründet, da es sich um Kosten für die Baustelle E.________ Unterehrendingen handelt. Rechnung I.________ Rechnungsbetrag Belastung Bankkonto (Kt.-Nr. zz) 04.05.2004 CHF 3‘408.00 05.05.2004 06.05.2004 CHF 340.00 07.05.2004 08.05.2004 CHF 3‘250.00 26.05.2004, total CHF 5‘241.40 25.05.2004 CHF 226.00 25.05.2004 CHF 3‘136.00 25.05.2004 CHF 680.00 25.05.2004 CHF 205.00 25.05.2004 CHF 994.40 26.05.2004 CHF 1‘682.00 28.05.2004 01.06.2004 CHF 760.00 02.06.2004 02.06.2004 CHF 558.00 04.06.2004 12.06.2004 CHF 70.00 16.06.2004 16.06.2004 CHF 426.00 17.06.2004 18.06.2004 CHF 1‘544.00 21.06.2004 15.07.2004 CHF 630.00 16.07.2004 26.09.2004 CHF 276.00 28.09.2004 08.10.2004 CHF 2‘378.50 11.10.2004 22.11.2004 CHF 1‘034.00 23.11.2004 30.11.2004 CHF 200.00 01.12.2004 Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 99.25 noch die Bankspesen über CHF 120.15 dieses Bankkontos verbucht. Ent- sprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 276‘159.00 vorzunehmen 6.3 Am 31.12.2004 verkaufte die T.________ AG die Fahrzeuge Daim- ler Super V8 (eingelöst unter dem Kontrollschild SZ uu) und Jaguar XKR (eingelöst unter dem Kontrollschild SZ tt) an die K.________ AG für CHF 50‘000.00. Der der T.________ AG zustehende Ver- kaufserlös von CHF 50‘000.00 wurde jedoch nicht über ihre Er- folgsrechnung verbucht, sondern erfolgsunwirksam direkt dem Konto Nr. 2390 „Kontokorrekt A.________“ gutgeschrieben und dem Konto Nr. 2207 „Darlehen K.________ AG“ belastet. Die T.________ AG verzichtete somit geschäftsmässig unbegründet auf die wirksame Verbuchung des ihr zustehenden Verkaufserlö- ses von CHF 50‘000.00. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Ge- winnkorrektur von CHF 50‘000.00 vorzunehmen. 6.4 Die T.________ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“ gemäss angewandter Zinsstaffel im Jahr 2004 mit einem Zins von CHF 1‘555.95, was einer Verzinsung von 2.25 % entspricht. Gemäss Rundschreiben „Zinssätze 2004 für die
Kantonsgericht Schwyz 8 Berechnung der geldwerten Leistungen“ der ESTV sind aber min- destens 2.5 % zu verzinsen. Daher ist der bisher verbuchte Zin- saufwand von CHF 1‘555.95 auf CHF 1‘728.95 zu korrigieren, was einer durchschnittlichen Verzinsung von 2.5 % des Kontokorrents entspricht. Obwohl dieses Konto das ganze Jahr über einen Saldo zugunsten der T.________ AG auswies, wurde diesem Konto per 31.12.2044 ein Darlehenszins in der Höhe von CHF 1‘555.95 gutgeschrieben, da Soll und Haben vertauscht wurden. Entspre- chend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von CHF 3‘285.00 vorzunehmen. 6.5 In der Steuerperiode 2004 wurden von der T.________ AG Ge- winne in der Höhe von gesamthaft CHF 379‘444.00 nicht dekla- riert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Aufwandverbuchung CHF 50‘000.00 (Rechnung V.________ AG für fiktive Leistung) Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom nicht CHF 276‘159.00 deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf erfolgs- CHF 50‘000.00 wirksame Verbuchung der Verkaufserlöse für Daimler Super V8 sowie Jaguar XKR Aufrechnung falsch verbuchter Kontokorrent-Zins A.________ CHF 3‘285.00 Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 379‘444.00
7. Zur Steuerperiode 2005: 7.1 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2005 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.________ AG erhielt im Jahr 2005 Einzahlungen über insgesamt CHF 203‘440.70 auf die- ses nicht deklarierte Bankkonto: Datum Betrag Herkunft 16.02.2005 CHF 120‘000.00 Baukonsortium Z.________ 18.08.2005 CHF 5‘000.00 Unbekannt 20.09.2005 CHF 53‘440.70 Unbekannt 23.12.2005 CHF 25‘000.00 Baukonsortium Z.________ Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 137.30 noch die Bankspesen über CHF 50.70 dieses Bankkontos verbucht. Ent- sprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur vorzunehmen. 7.2 Die T.________ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“ im Jahre 2005 mit einem Zins von CHF 911.50, was einer Verzinsung von 2.25 % entspricht. Gemäss Rundschreiben „Zinssätze 2005 für die Berechnung der geldwerten Leistungen“ der ESTV sind aber mindestens 2.5 % zu verzinsen. Daher ist der bisher verbuchte Zinsaufwand von CHF 911.50 auf CHF 1‘1012.75 zu korrigieren, was einer durchschnittlichen Ver- zinsung von 2.5 % des Kontokorrents entspricht. Obwohl dieses
Kantonsgericht Schwyz 9 Konto das ganze Jahr über einen Saldo zugunsten der T.________ AG auswies, wurde diesem Konto per 31.12.2004 ein Darlehenszins in der Höhe von CHF 911.50 gutgeschrieben, da Soll und Haben vertauscht wurden. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von insgesamt CHF 1‘924.00 vorzunehmen. 7.3 In der Steuerperiode 2005 wurden von der T.________ AG Ge- winne in der Höhe von gesamthaft CHF 205‘451.00 nicht dekla- riert: Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)ertrag, stammend vom CHF 203‘527.00 nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung falsch verbuchter Kontokorrent-Zins A.________ CHF 1‘924.00 Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 205‘451.00
8. Zur Steuerperiode 2006: 8.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 6210 „Provisionen“ und über das Gegenkonto Nr. 2000 „Kreditoren“ verbuchte die T.________ AG am 31.12.2006 den Betrag von CHF 174‘000.00. Per 31.01.2007 und per 06.03.2007 stellte die V.________ AG der T.________ AG mittels zweier Rechnungen exakt den Betrag von total CHF 174‘000.00 (inkl. MWST) in Rechnung. Als Zahlungsgrund wies die V.________ AG jeweils auf eine Vereinbarung hin und stellte der T.________ AG jeweils eine 1. Akontozahlung für Provi- sionen betreffend die I. Etappe (CHF 107‘600.00) und die II. Etap- pe (CHF 66‘400.00) der Mehrfamilienhausüberbauung M.________ in Rechnung. Die T.________ AG bezahlte diese bei- den Rechnungen von ihrem Bankkonto Nr. ss bei der AB.________ (Bank IV) am 09.02.2007 (CHF 107‘600.00) und am 20.03.2007 (CHF 66‘400.00) auf ein Bankkonto der V.________ AG bei der AC.________ AG (Bank V). Die V.________ AG ver- buchte beide Rechnungen im Ertragskonto Nr. 6120 „GU-Ertrag M.________“. Aus der Erfolgsrechnung 2006 der V.________ AG geht nicht hervor, wie sie diese Dienstleistung erbracht hat. Es fehlt ein entsprechender Aufwand bspw. in Form von Personalkos- ten und/oder Honoraren an dritten etc. Der Betrag von total CHF 174‘000.00 ist als geschäftsmässiger bzw. fiktiver Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertrags- bzw. Gewinn- korrektur zu berichtigen. 8.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2006 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.________ AG erhielt im Jahr 2006 zwei Einzahlungen über insgesamt CHF 100‘000.00 auf dieses nicht deklarierte Bankkonto:
Kantonsgericht Schwyz 10 Datum Betrag Herkunft 30.03.2006 CHF 90‘000.00 Unbekannt 11.09.2006 CHF 10‘000.00 Unbekannt Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 25.70 noch die Bankspesen über CHF 49.90 dieses Bankkontos verbucht. Ent- sprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 98‘726.00 vorzunehmen. 8.3 Die T.________ AG verbuchte im Jahr 2006 über das Konto Nr. 4510 „Versicherungen, Gebühren“ insgesamt CHF 10‘614.75. Darunter befinden sich zwei Buchungen betr. AD.________ (Versi- cherung) über CHF 4‘293.25 vom 01.02.2006 und über CHF 4‘275.85 vom 21.12.2006. Die AD.________ (Versicherung) stellte der T.________ AG mit Rechnung vom 13.11.2006 einen Betrag über CHF 5‘275.85 für die halbjährlich fällige Prämie für die Motorfahrzeugversicherung in Rechnung. Diese Motorfahrzeug- versicherung betrifft die mit dem (Wechsel-)Kontrollschild SZ tt versicherten Fahrzeuge Mitsubishi Lancer Eco VIII sowie den be- reits im Jahr 2004 von der T.________ AG verkauften Jaguar XKR. Versichert sind neben der Haftpflicht auch Vollkasko und Parkschäden. Dabei beträgt der Anteil für den verkauften Jaguar XKR bezüglich Vollkasko und Parkschäden total CHF 2‘875.00 pro Halbjahr bzw. CHF 5‘750.00 für das ganze Jahr 2006. Dieser Be- trag ist nicht geschäftsmässig begründet. Entsprechend ist eine Er- trags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 5‘750.00 vorzunehmen. 8.4 Die T.________ AG verbuchte im Jahr 2006 im Konto Nr. 6017 „Erlös aus Provisionen“ Verkaufsprovisionen über gesamthaft CHF 773‘786.40 für den Verkauf von Wohnungen der K.________ AG mit Sitz in O.________. Daneben erhielt der Beschuldige im Jahr 2006 direkt von der AE.________ (Bank VI) zusätzliche Ver- mittlerprovisionen (unter Abzug von AHV-/ALV-Beiträgen) von ins- gesamt CHF 7‘941.00 für Neuabschlüsse von Hypotheken für die Käufer derselben Wohnungen auf sein Bankkonto Nr. rr bei der AE.________ (Bank VI) gutgeschrieben. Die so vom Beschuldigten unter Verletzung seiner obligationenrechtlichen Treuepflicht ge- genüber der T.________ AG erzielten Einnahmen, welche recht- lich der T.________ AG zustanden, fanden keinen Niederschlag in der Buchhaltung der T.________ AG, sondern wurden vom Be- schuldigten direkt vereinnahmt. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 7‘941.00 vorzunehmen. 8.5 Die beiden als Kreditoren verbuchten Zinse (total CHF 108‘125.00) zugunsten der Wohnbaugenossenschaft AF.________ Re- metschwil aus den Jahren 2002 (CHF 59‘375) und 2004 (CHF 48‘750.00) wurden per 01.01.2006 von der T.________ AG ordentlich über das Konto Nr. 7005 „Hypothekarzinsen“ aufgelöst.
Kantonsgericht Schwyz 11 Der ausstehende Zins über CHF 48‘750.00 wurde dabei dem Kon- tokorrent zugunsten der Wohnbaugenossenschaft AF.________ per 31.12.2006 gutgeschrieben. Der Zins für das Jahr 2002 über CHF 59‘375.00 wurde per Ende 2006 nicht mehr als Kreditor auf- geführt, was bei der T.________ AG zu einer „ausserordentlichen“ Ergebnisverbesserung in selber Höhe führte. Den nicht mehr als Kreditor aufgeführten Zins 2002 über CHF 59‘375.00 ist zugunsten der T.________ AG zu korrigieren. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF -59‘375.00vorzunehmen. 8.6 In der Steuerperiode 2006 wurden von der T.________ AG Ge- winne in der Höhe von gesamthaft CHF 227‘042.00 nicht dekla- riert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete („Provisions“-) CHF 174‘000.00 Aufwandverbuchung (Rechnungen V.________ AG für fiktive Leistungen) Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom CHF 98‘726.00 nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete Aufwandverbu- CHF 5‘750.00 chung (Prämienanteile für im 2004 verkauften Jaguar XKR) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf CHF 7‘941.00 erfolgswirksame Ertragsverbuchung (von A.________ direkt privat vereinnahmte Vermittlungsprovisionen der AE.________ (Bank VI)) Korrektur Zinsen 2002 der Wohnbaugenossenschaft CHF -59‘375.00 AF.________ Remetschwil Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 227‘042.00
9. Zur Steuerperiode 2007: 9.1 Zulasten des Aufwandkontos Nr. 6210 „Provisionen“ verbuchte die T.________ AG am 21.12.2007 den Betrag von CHF 3‘800.00 (in- kl. MWST). Am 21.12.2007 bezahlte die T.________ AG diese Rechnung von ihrem Konto Nr. ss bei der AB.________ (Bank IV) und verbuchte diese im Gegenkonto Nr. 1020 „AB.________ (Bank IV)“. Per 12.12.2007 stellte die V.________ AG der T.________ AG einen Restbetrag über CHF 3‘800.00 (inkl. MWST) für die II. Etappe der Mehrfamilienhaus-Überbauung M.________ in Rech- nung. Als Zahlungsgrund für diesen Restbetrag wurde auf eine „Vereinbarung“ hingewiesen. Der Betrag von total CHF 3‘800.00 ist als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand zu qualifizieren und durch eine entsprechende Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur zu berichtigen. 9.2 Die T.________ AG verfügte im Jahr 2007 über ein Bankkonto (Kt.-Nr. zz) bei der Y.________ (Bank III), welches nicht in der Buchhaltung geführt wurde. Die T.________ AG erhielt im Jahr 2007 insgesamt eine Einzahlung von CHF 5‘000.00 (Valu- ta: 08.02.2007) unbekannter Herkunft auf dieses nicht deklarierte Bankkonto. Zudem wurden weder der Zinsertrag über CHF 2.80
Kantonsgericht Schwyz 12 noch die Bankspesen über CHF 43.70 dieses Bankkontos ver- bucht. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von netto CHF 4‘959.00 vorzunehmen. 9.3 Die T.________ AG verbuchte im Jahr 2007 im Konto Nr. 4510 „Versicherungen, Gebühren“ insgesamt einen Aufwand von CHF 1‘385.95. Für die Prämienrückvergütung, welche per 24.05.2007 von der AD.________ (Versicherung) zugunsten der T.________ AG erstellt wurde, fehlt jedoch eine entsprechende er- folgswirksame Verbuchung. Diese Prämiengutschrift über CHF 1‘177.45, welche für das Kennzeichen SZ tt (gehalten von der T.________ AG) errechnet wurde, wurde aber nicht an die T.________ AG ausbezahlt, sondern auf ein privates Bankkonto von L.________, dem Vater des Beschuldigten, bei der N.________ (Bank VII) (Kt.-Nr. qq) überwiesen. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 1‘177.45 vorzuneh- men. 9.4 Die T.________ AG verbuchte im Jahr 2007 im Konto Nr. 6017 „Erlös aus Provisionen“ Verkaufsprovisionen über gesamthaft CHF 411‘561.00 bezüglich die K.________ AG mit Sitz in O.________ sowie per 25.01.2007 einen Betrag über CHF 134‘930 bezüglich der V.________ AG. Daneben erhielt der Beschuldigte im Jahr 2008 direkt zusätzliche Vermittlungsprovisionen (unter Ab- zug von AHV-/ALV-Beiträgen) von gesamthaft CHF 15‘802.35 für Neuabschlüsse von Hypotheken im Zusammenhang mit Immobili- envermittlungen der T.________ AG auf sein Bankkonto Nr. rr bei der AE.________ (Bank VI) gutgeschrieben. Die so vom Beschul- digten unter Verletzung seiner obligationenrechtlichen Treuepflicht gegenüber der T.________ AG erzielten Einnahmen, welche recht- lich der T.________ AG zustanden, fanden keinen Niederschlag in der Buchhaltung der T.________ AG, sondern wurden vom Be- schuldigten direkt vereinnahmt, und sind der T.________ AG auf- zurechnen. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von CHF 15‘802.35 vorzunehmen. 9.5 Die T.________ AG verzinste das Konto Nr. 2390 „Kto. Krt. A.________“ im Jahr 2007 mit einem Zins von CHF 1‘620.10, was einer Verzinsung von 2.25 % entspricht, und verbuchte den Zins auf das Konto Nr. 7100 „Zinserträge“ der T.________ AG. Gemäss Rundschreiben „Zinssätze für geldwerte Leistungen 2007“ der ESTV sind aber mindestens 2.75 % zu ver- zinsen. Daher ist der bisher verbuchte Zinsaufwand von CHF 1‘620.10 auf CHF 1‘980.10 zu korrigieren, was einer durch- schnittlichen Verzinsung von 2.5 % des Kontokorrents entspricht. Entsprechend ist eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur in der Höhe von gesamthaft CHF 360.00 vorzunehmen.
Kantonsgericht Schwyz 13 9.6 in der Steuerperiode 2007 wurden von der T.________ AG Gewinn in der Höhe von gesamthaft CHF 26‘098.00 nicht deklariert: Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründete („Provisions“-) CHF 3‘800.00 Aufwandverbuchung (Rechnung V.________ AG für fiktive Leis- tung) Aufrechnung nicht verbuchter (Netto-)Ertrag, stammend vom CHF 4‘969.00 nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf CHF 1‘177.00 erfolgswirksame Ertragsverbuchung (Prämienrückvergütung) Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeter Verzicht auf CHF 15‘802.00 erfolgswirksame Ertragsverbuchung (von A.________ direkt privat vereinnahmte Vermittlungsprovisionen der AE.________ (Bank VI)) Aufrechnung zu tiefe Verzinsung Kontokorrent A.________ CHF 360.00 Total nicht deklarierte/hinterzogene (Netto-)Gewinne CHF 26‘098.00
10. Entgegen den Jahresrechnung der Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 erwirtschaftete die T.________ AG in diesen Jah- ren deutlich höhere Gewinne als ausgewiesen. In diesen Ge- schäftsjahren wurden insgesamt CHF 1‘304‘789.00 an Reingewin- nen nicht in der Buchhaltung erfasst. Aus diesem Grund sind die Jahresrechnungen der T.________ AG der Jahre 2002 bis 2007 inhaltlich falsch. Diese inhaltlich falschen Jahresrechnungen dien- ten als Grundlage für die Erstellung der Steuererklärungen der T.________ AG für die Jahre 2002 bis 2007 und wurden zusam- men mit den jeweiligen Steuererklärungen vom Beschuldigten bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz eingereicht. Auf der Grundlage dieser inhaltlich falschen Steuererklärungen sowie die- ser inhaltlich falschen Jahresrechnungen wurde die T.________ AG durch die kantonale Steuerverwaltung Schwyz definitiv veran- lagt. Nachfolgende Tabelle zeigt, wann und von wem die vollstän- digen Steuererklärungen (inkl. der inhaltlich falschen Jahresrech- nungen) der T.________ AG unterzeichnet und eingereicht wur- den, wann diese Steuererklärungen bei der kantonalen Steuerver- waltung Schwyz eingegangen sind und wann die definitive Veran- lagung der T.________ AG erfolgte: Steuer- Datum Unterzeichnet Eingang Steuer- Definitive Veranla- jahr durch verwaltung SZ gungsverfügung 2002 24.11.2003 Beschuldigter 04.12.2003 01.03.2005 2003 10.09.2004 Beschuldigter 21.09.2004 05.04.2005 2004 20.10.2005 Beschuldigter 26.10.2005 12.12.2006 2005 20.11.2006 Beschuldigter 28.11.2006 03.04.2007 2006 12.11.2007 Beschuldigter 16.01.2007 19.02.2008 2007 13.01.2009 Beschuldigter 15.01.2009 14.07.2009
11. Indem der Beschuldigte diese nicht deklarierten Einnahmen (bzw. Gewinne) nicht in den Erfolgsrechnungen der T.________ AG der Geschäftsjahre 2002 bis 2007 als Ertrag erfasste bzw. er- fassen liess, ist der in den jeweiligen Bilanzen (Jahresrechnungen)
Kantonsgericht Schwyz 14 ausgewiesene Jahresgewinn der T.________ AG falsch bzw. es hätten deutlich höhere Gewinne ausgewiesen werden müssen. In- dem der Beschuldigte diese inhaltlich falschen Jahresrechnungen als Grundlage und als Beilage zu den jeweiligen Steuererklärun- gen der Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 bei der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz einreichte, täuschte er die kantonale Steuerverwaltung Schwyz bzw. den jeweils zuständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin unter Verwendung inhaltlich unwahrer Urkunden über die jeweiligen Veranlagungsgrundlagen der T.________ AG aktiv.
12. Dieser durch den Beschuldigten bei der kantonalen Steuerverwal- tung verursachte Irrtum führte dazu, dass die T.________ AG zu tief besteuert wurde. Die kantonale Steuerverwaltung Schwyz hat die nicht erhobene, einfache Steuer vom Reingewinn und Kapital- steuer (ohne Zins) berechnet. Multipliziert mit den in den jeweiligen Steuerjahren gültigen Steuersatz-Einheiten (Kanton Schwyz, Be- zirk, Gemeinde und röm. kath. und evang. ref. Kultussteuer) erge- ben sich daraus folgende Deliktsbeträge. Hinzu treten die Steuer- ausfälle für die direkte Bundessteuer (ohne Zins): Steuerjahr Nicht erho- Steuersatz- Total Direkte Bun- Deliktsbetrag bene, einfa- Einheit (CHF) dessteuer (CHF) che Steuer (CHF) (CHF) 2002 9‘687.45 1.7500 16‘953.05 20‘587.00 37‘540.05 2003 8‘580.40 1.7500 15‘015.70 19‘082.50 34‘098.20 2004 15‘175.65 2.2591 34‘283.30 32‘249.00 66‘532.30 2005 7‘417.50 2.5091 18‘611.25 17‘459.00 36‘070.25 2006 9‘079.15 2.4944 22‘647.05 19‘265.00 41‘942.05 2007 1‘040.05 2.4160 2‘512.75 2‘210.00 4‘722.75 Total 110‘023.10 110‘882.50 220‘905.ww
13. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich bzw. mindestens eventual- vorsätzlich. Der Beschuldigte wusste, dass er bzw. die T.________ AG gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz wahre Angaben über das Jahresergebnis der T.________ AG machen und korrekte Jahresrechnungen einreichen musste. Trotzdem machte der Beschuldigte gegenüber der kantonalen Steuerverwal- tung Schwyz wissentlich und willentlich jeweils Falschangaben in den Steuererklärungen und reichte inhaltlich falsche Jahresrech- nungen ein. Der Beschuldigte nahm zumindest billigend in Kauf, dass er die kantonale Steuerverwaltung Schwyz bzw. deren zu- ständigen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin über die Veranla- gungsgrundlagen der T.________ AG täuschte, wodurch die T.________ AG zu tief besteuert wurde.
Kantonsgericht Schwyz 15 Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 nahm die Verfahrensleitung des Strafge- richts Schwyz das Kündigungsschreiben der U.________ AG vom 14. Februar 2011 an die T.________ AG zu den Akten und wies die übrigen mit Eingabe vom 22. August 2018 von der Verteidigung gestellten Beweisanträge – na- mentlich die Befragung von P.________, Q.________ (beide betreffend Buchhaltung), L.________ (Vater des Beschuldigten), R.________ und S.________ (beide betreffend Y.________ (Bank III)) – einstweilen ab (Vi- act. 5 und 14). Am 8. November 2018 fand die Hauptverhandlung vor Schran- ken des Strafgerichts im Beisein des Beschuldigten und der Staatsanwalt- schaft statt (Vi-act. 16 [HVP]). Die Verteidigung hielt an ihren Beweisanträgen fest (HVP S. 19). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage und eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Zusatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt zu vollziehen bei einer Probezeit von drei Jahren. Die Verteidigung verlangte einen Freispruch. Mit Urteil vom 8. November 2018 beschloss das Strafgericht, die anlässlich der Hauptverhandlung wiederholten Beweisanträge der Verteidigung abzulehnen und erkannte im Übrigen Folgendes:
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG-SZ, begangen am 10. September 2004, 20. Okto- ber 2005, 20. November 2006, 12. November 2007 und
13. Januar 2009;
b) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, begangen am 10. September 2004, 20. Oktober 2005,
20. November 2006, 12. November 2007 und 13. Janu- ar 2009.
2. Im Übrigen wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013 mit einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu Fr. 180.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
Kantonsgericht Schwyz 16
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 10‘250.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘314.20 Total Fr. 17‘564.20 werden A.________ auferlegt. 6.-7. [Zustellung und Rechtsmittel]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht beim kantona- len Strafgericht Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Urteils innert Frist Berufung beim Kantonsgericht mit den Anträgen, das angefochte- ne Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Be- weisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1 und 3). Im Weite- ren beantragte die Verteidigung die Befragung von P.________, L.________, den Beizug aller Untersuchungsakten der ESTV betreffend die K.________ AG, die V.________ AG etc., die Befragung von R.________ und S.________, einen Amtsbericht der Finma betreffend die Kontoführung der Y.________ (Bank III), die Befragung von I.________ sowie eine Expertise betreffend die Prüfpflicht der Revisionsstelle (KG-act. 3). Die Staatsanwalt- schaft erhob am 12. März 2019 Anschlussberufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 5):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG-SZ sowie wegen mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, jeweils begangen am 24. Novem- ber 2003, am 10. September 2004, am 20. Oktober 2005, am
20. November 2006, am 12. November 2007 und am 13. Januar 2009 schuldig zu sprechen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer Zusatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.
3. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Zusatzstrafe bei einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben.
Kantonsgericht Schwyz 17
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der be- schuldigten Person. Am 3. Februar 2020 ersuchte die Verteidigung unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses um Dispensation des Beschuldigten von der auf den 4. Febru- ar 2020 angesetzten Berufungsverhandlung, welches Gesuch die Verfahrens- leitung gleichentags guthiess (KG-act. 11 und 12). Anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 4. Februar 2020 hielt die Verteidigung an ihren Berufungs- sowie Beweisanträgen fest und beantragte die Abweisung der Anschlussberu- fung. Die Staatsanwaltschaft hielt ebenfalls an ihren Anschlussberufungsan- trägen fest (vgl. BVP). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 4. Februar 2020 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde. Am 5. Februar 2020 reichte die Verteidigung unaufgefordert eine Eingabe ein (KG-act. 14). Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit für die Urteilsbegründung erforderlich – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. a) Die Parteien äusserten sich im Berufungsverfahren nicht mehr zur (strafrechtlichen) Verjährung. Es kann diesbezüglich in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz unter E. I./1. verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich die Verfol- gungsverjährungsfristen gestützt auf Art. 333 Abs. 5 aStGB bzw. dem seit
1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 333 Abs. 6 StGB bereits ab dem 1. Ok- tober 2002 verlängerten. Nach jenen Bestimmungen gilt, dass die
Kantonsgericht Schwyz 18 Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen bis zu ihrer Anpassung in anderen Bundesgesetzen um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht werden (Art. 333 Abs. 5 aStGB bzw. Art. 333 Abs. 6 StGB). Dies bedeutet für den Vergehenstatbestand des Steuerbetrugs, dass die bis Ende 2016 gültige Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren (vgl. Art. 189 Abs. 1 aDBG; Art. ww Abs. 1 aStHG und § 228 Abs. 1 aStG) bereits damals um die Hälfte der ordentlichen Dauer erhöht wurde, somit von zehn auf 15 Jahre (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 2. März 2012 S. 2874). Folglich galt bereits zum Zeitpunkt des Einreichens der Steuerklärung für die Steuerperiode 2002 am 24. November 2003 die 15- jährige Verjährungsfrist. Das erstinstanzliche Urteil erging am 8. November 2018, mithin vor Eintritt der Verjährung, so dass sämtliche angeklagten Hand- lungen noch nicht verjährt waren (vgl. Art. 189 Abs. 2 DBG; Art. ww Abs. 2 StHG und § 228 Abs. 2 StG). Unerheblich ist, dass die Strafuntersuchung erst am 14. Dezember 2016 eröffnet wurde (U-act. 9.1.001), da die Regeln für die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung bereits am 1. Okto- ber 2002 nicht mehr in Kraft waren (vgl. Art. 333 Abs. 5 lit. c StGB).
b) Die Verteidigung monierte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes insofern, als die Anklage nach ihrem Dafürhalten in Bezug auf den subjektiven Tatbestand die Umstände, aufgrund welcher auf ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten geschlossen werden könne, nicht benenne (HVP S. 33). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt grundsätzlich hinsicht- lich der Vorsatzelemente der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschrei- bung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätz- lich begangen werden kann. Es reicht die Schilderung des objektiven Tatgeschehens aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Anders verhält es sich,
Kantonsgericht Schwyz 19 wenn dem Beschuldigten ein Eventualvorsatz mit „hat in Kauf genommen" vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (BGer, Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Vorliegend umschreibt die An- klage die (Organ-)Stellung des Beschuldigten innerhalb der T.________ AG (vgl. Anklageziffer 1), den Umstand, dass die U.________ AG die Jahresrech- nungen und die Steuererklärungen für die T.________ AG resp. den Beschul- digten vorbereitete (Anklageziffer 2) und der Beschuldigte die inhaltlich fal- schen Jahresrechnungen zusammen mit den Steuererklärungen für die T.________ AG für die Jahre 2002 bis 2007 einreichte (Anklageziffer 10). Schliesslich wird dem Beschuldigten unterstellt, er habe, im Wissen darum, dass er gegenüber der Steuerbehörde korrekte Angaben über das Jahreser- gebnis der T.________ AG hätte machen müssen, wissentlich und willentlich jeweils Falschangaben in den Steuererklärungen gemacht bzw. es zumindest billigend in Kauf genommen, die Steuerverwaltung zu täuschen (Anklagezif- fer 13). Damit umschreibt die Anklage zumindest den Eventualvorsatz in genügender Weise. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente stellen würden, insbesondere nicht in Abgrenzung zu einer allfälligen (bewussten) Fahrlässigkeit. Was allerdings den direkten Vor- satz anbelangt, ist der Verteidigung beizupflichten, dass die Anklage nirgends umschreibt, dass der Beschuldigte gegenüber der Buchhaltungsstelle ent- sprechende Weisungen erteilte. Mit anderen Worten fehlt es zumindest in die- ser Hinsicht an Sachverhaltselementen, gestützt auf welche sich ein direkter Vorsatz ergeben würde. Indessen ändert dieser Umstand nichts am Schuld- spruch an sich, da auch die Strafkammer des Kantonsgerichts, wie unter E. 2c nachfolgend darzulegen sein wird, bezüglich des subjektiven Tatbestandes lediglich von Eventualvorsatz ausgeht.
c) Die Verteidigung stellte vor Vorinstanz verschiedene Beweisanträge resp. erneuert und erweitert diese im Berufungsverfahren (Vi-act. 5 und KG-
Kantonsgericht Schwyz 20 act. 3). So wurde die Befragung von P.________, zu allen angeklagten Verlet- zungen der Verbuchungsregeln verlangt. Dessen Befragung würde indessen zu keinem Erkenntnisgewinn führen, da zum einen die angeklagten Tat- bestände in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten sind. Zum anderen wären allfällige Verfehlungen seitens der Revisionsstelle nicht relevant, da, wie zum subjektiven Tatbestand noch auszuführen sein wird, auch strafbar ist, wer sich als steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind oder als blosser Strohmann handelt (vgl. hierzu nachstehend E. 2c). Aus demselben Grund erübrigt sich auch die beantragte Edition der Revisionsnotizen und eine Expertise zum Umfang der Prüfungspflicht der Revisionsstelle (KG-act. 3 S. 4). Was die von der Verteidi- gung aufgeworfene Frage des Orts der effektiven Verwaltung der T.________ AG in den fraglichen Jahren betrifft, wozu gemäss Antrag der Verteidigung ebenfalls P.________ zu befragen sei (KG-act. 3 S. 2), ist festzuhalten, dass die hier zu beurteilenden Steuererklärungen im Kanton Schwyz eingereicht wurden, mithin der Begehungs- resp. Erfolgsort zweifellos im Kanton Schwyz liegt (vgl. Art. 8 Abs. 1 StGB; U-act. 8.1.052 ff.). Aussagen von P.________ zu dieser Thematik wären folglich irrelevant. Des Weiteren verlangte die Verteidigung die Befragung des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters des Beschuldigten, L.________. Auch dessen Befragung wäre nicht sachdienlich gewesen, denn zumindest soweit dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorzuwerfen ist, was der Fall sein wird, ist nicht von Bedeu- tung, wie dessen Rolle bezüglich der Geschäftsvorfälle auf der Baustelle Un- terehrendingen im Einzelnen aussah. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern L.________ sel. den Beschuldigten in Bezug auf das unversteuerte Konto bei der Y.________ (Bank III) zu entlasten vermöchte, nachdem dieser unbestrit- tenermassen dessen Eröffnung unterschriftlich beantragte (hierzu nachfolgend E. 2c/bb).
Kantonsgericht Schwyz 21 Von der Befragung von Q.________ von der U.________ AG als Vorgesetzter der damals für die Buchhaltung der T.________ AG verantwortlichen und zwi- schenzeitlich ebenfalls verstorbenen Sachbearbeiterin Frau AG.________ wären ebenso wenig relevante Erkenntnisse zu erwarten, da dem Beschuldig- ten zumindest im Rahmen des Eventualvorsatzes nicht vorgeworfen wird, konkrete Weisungen in Bezug auf die Verbuchung verschiedener Geschäfts- vorfälle erteilt zu haben. Nicht ersichtlich und dargetan ist, inwiefern der Beizug sämtlicher Akten der ESTV hinsichtlich der angeklagten Geschäftsvorgänge erforderlich sein sollte, da, wie erwähnt, das Geschehen in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten ist und von einem entsprechenden Aktenbeizug hinsichtlich des subjektiven Tat- bestandes resp. des Eventualvorsatzes keine dienlichen Erkenntnisse zu er- warten sind. Alsdann kann auch von der Befragung von R.________ und S.________ von der Y.________ (Bank III) abgesehen werden, da der Beschuldigte die Unter- schrift auf der Unterschriftenkarte als die seinige anerkennt (U-act. 8.1.011; HVP Frage 46 S. 9). Nicht relevant wären sodann die Ergebnisse eines Amts- berichts der Finma zur Kontoführung bei der Y.________ (Bank III), denn, wie zum Eventualvorsatz auszuführen sein wird (vgl. nachstehend E. 2c/bb), ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um das fragliche Konto wusste, so dass allfällige Verfehlungen der Verantwortlichen der Y.________ (Bank III) ohnehin keine Rolle spielen. Abzusehen ist ferner von der Befragung von I.________, welcher bereits in der Voruntersuchung befragt wurde (U-act. 10.1.002) und gegen den das Ver- fahren eingestellt wurde (U-act. 0.1.001). Bezüglich I.________ muss nämlich angenommen werden, dass dieser in Bezug auf die T.________ AG nicht für deren Buchhaltung verantwortlich war (U-act. 10.1.002 Fragen 8 und 11). Selbst wenn sich etwas Anderes ergeben würde, vermöchte dies an der Ver-
Kantonsgericht Schwyz 22 antwortlichkeit des Beschuldigten als alleiniger Verwaltungsrat und Geschäfts- führer nichts zu ändern (vgl. dazu nachstehend unter E. 2c/ff).
2. a) Die Anklage wirft dem Beschuldigten mehrfachen Steuerbetrug im Sinne von § 226 Abs. 1 StG und Art. 186 Abs. 1 DBG vor, indem er zunächst als Präsident und seit dem 27. Januar 2004 einziges Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils mit Einzelunterschrift, sowie Geschäftsführer und Alleinaktionär der T.________ AG für die Steuerjahre 2002 bis 2007 der kantonalen Steuerverwaltung auf inhaltlich unwahren Jahresrechnungen basierende falsche Steuererklärungen eingereicht haben soll. Der Beschuldigte bestreitet die in der Anklage umschriebenen Vorgänge in sachverhaltlicher Hinsicht nicht, macht jedoch geltend, diese seien teilweise in objektiver Hinsicht nicht tatbestandsmässig und/oder ihn treffe subjektiv kein Verschulden. Es drängen sich somit bezüglich des Anklagesachverhaltes keine weiteren Erörterungen auf resp. es kann der in der Anklage dargestellte Sachverhalt als erstellt gelten.
b) Es ist zunächst auf den objektiven Tatbestand einzugehen. Nach § 226 Abs. 1 StG resp. Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich wegen Steuerbetrugs strafbar, wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinne von §§ 202 bis 204 resp. der Artikel 175–177 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Ur- kunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnauswei- se und andere Bescheinigungen von Drittpersonen zur Täuschung gebraucht. Eine Steuerhinterziehung begeht in objektiver Hinsicht u.a., wer als Steuer- pflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG; § 202 Abs. 1 StG; BGer, Urteile 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 und 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1). Täuschung ist jedes Verhal- ten, das darauf ausgerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie muss hinsichtlich steuerrechtlich erheblicher Tatsachen erfolgen, das heisst solche, welche für die Feststellung
Kantonsgericht Schwyz 23 von Bestand oder Umfang einer Steuerpflicht von Bedeutung sind (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., N 21 ff. zu Art. 186 DBG). aa) Vorab machte die Verteidigung geltend, bis und mit des Steuerjah- res 2003 habe die Steuerverwaltung zufolge eingetretener steuerrechtlicher Verjährung keine Nachsteuern mehr erheben können. Bezüglich des Jah- res 2004 habe das Bundesgericht zwischenzeitlich eine vom Beschuldigten erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Allerdings sei diesbezüglich per Ende 2019 ebenfalls die Verjährung eingetreten, so dass keine Nachsteuern mehr erhoben werden könnten. Nach Ansicht der Verteidigung fehle es deshalb für die betreffenden Jahre am Tatbestandselement der Steuerhinterziehung (BVP S. 3 f.). Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Denn die Bestrafung wegen Steuerbetrugs setzt weder voraus, dass eine Nachsteuer tatsächlich erhoben wird noch, dass überhaupt ein Steuerausfall objektiv gegeben ist (Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 23 zu Art. 186 DBG). Es ist somit für die Tatbestandsmässigkeit nicht entscheidend, ob und inwieweit in casu die Ver- jährung in Bezug auf die Nachsteuer tatsächlich eingetreten ist oder nicht. Mit anderen Worten kann die Tatbestandmässigkeit zumindest aus diesem Grund nicht verneint werden. bb) Bezüglich der von der Vorinstanz als tatbestandsmässige Gewinnver- schiebungen beurteilten Sachverhalte gemäss der Anklageziffern 4.1, 5.1, 6.1 (Überbauung Unterehrendingen) sowie 8.1 und 9.1 (Provisionen M.________; vgl. angefocht. Urteil E. II./5) brachte die Verteidigung im Wesentlichen vor, es habe sich bei den fraglichen Beträgen um Durchlaufposten gehandelt, welche die Steuerbehörde der T.________ AG zu Unrecht als geldwerte Leistungen angerechnet habe. Es seien treuhänderische Rechtsgeschäfte gewesen. Die in der Anklage geschilderten Vorgänge hätten aber ohne Weiteres legal ab- gewickelt werden können, wenn dies schriftlich so mit der Steuerbehörde ge-
Kantonsgericht Schwyz 24 regelt worden wäre. Mit anderen Worten fehle es lediglich an einer entspre- chenden schriftlichen Vereinbarung mit der Behörde (BVP S. 4 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist nicht relevant, ob die fraglichen Beiträge, wel- che als Aufwand bei der T.________ AG verbucht wurden, jedoch bei der V.________ AG sich kein korrespondierender Aufwand fand, im Einverständ- nis mit der Steuerbehörde auf legale Weise nicht der T.________ AG hätten zugerechnet werden können. Entscheidend ist, dass eine entsprechende Re- gelung nicht getroffen wurde, wie die Verteidigung selber einräumt. Somit handelt es sich bei den angeklagten Vorgängen, welche als solche nicht be- stritten sind, um fiktive Geschäftsvorfälle, welche zu einer Verfälschung der Buchhaltung führten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 36 zu Art. 186 DBG; Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2015, N 15 zu Art. 186 DBG; vgl. BGer, Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 6.4.2; zur inhaltlichen Unwahrheit der Jahresrechnung vgl. BGer, Urteil 6B_663/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.4.1 und 2.4.3). Der Beschuldig- te reichte die entsprechenden Steuererklärungen unbestrittenermassen bei der Steuerbehörde ein, mithin gebrauchte er diese zur Täuschung. Folglich sind die Vorfälle laut Anklageziffern 4.1, 5.1, 6.1, 8.1 und 9.1 objektiv tatbe- standsmässig. cc) Hinsichtlich des in der Buchhaltung nicht geführten Bankkontos Kt.- Nr. zz bei der Y.________ (Bank III) (Anklageziffern 4.2, 5.2, 6.2, 7.1, 8.2, und 9.2) verneinte die Vorinstanz betreffend der Anklageziffern 4.2 und 5.2 die Tatbestandmässigkeit (vgl. angefocht. Urteil E. II./4c/d). Es trifft zwar zu, dass im Steuerjahr 2002 (Anklageziffer 4.2) nach Verbuchung des Zinsertrags von Fr. 36.90 und der Bankspesen von Fr. 24.70 lediglich eine Ertrags- bzw. Ge- winnkorrektur von Fr. 12.00 resultierte. Im Steuerjahr 2003 (Anklageziffer 5.2) ergab sich bei einem aufzurechnen Zinsertrag von Fr. 4.45 und Bankspesen von Fr. 24.80 eine zu Gunsten der T.________ AG vorzunehmende Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur. Wie unter E. 2b/aa vorstehend erwähnt, setzt der Steuerbetrug aber nicht voraus, dass tatsächlich eine Nachsteuer erhoben
Kantonsgericht Schwyz 25 wird oder ein Steuerausfall eintritt. Ebenso ist nach dem Gesetzeswortlaut eine „Erheblichkeit“ in dem Sinne, als das entgangene Steuersubstrat eine gewisse Höhe aufweisen müsste, nicht erforderlich. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, weshalb die Sachverhalte laut den Anklageziffern 4.2 und 5.2 an- ders zu beurteilen sind als die übrigen Vorgänge im Zusammenhang mit die- sem unbestrittenermassen der Steuerverwaltung verheimlichten Konto (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 36 zu Art. 186 DBG). Denn wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt, wurde das besagte Konto über die fraglichen Jahre systematisch verschwiegen (BVP, Plädoyer Staatsanwalt- schaft S. 6). Mit anderen Worten ist auch bezüglich der Steuerjahre 2002 und 2003 eine Täuschung zu bejahen, denn der „Erfolg“ des Verheimlichens jenes Kontos wäre ausgeblieben, wenn dieses in denjenigen Jahren, in welchen darauf – abgesehen vom Zins und den Kontogebühren – keine weiteren Be- wegungen erfolgten, deklariert worden wäre. Mit anderen Worten war eine Täuschungsabsicht auch in den Steuerjahren 2002 und 2003 vorhanden. Folglich ist die Tatbestandsmässigkeit ebenso in den Jahren 2002 und 2003 (Anklageziffern 4.2 und 5.2) zu bejahen. Was die übrigen Anklageziffern, das heisst 6.2, 7.1, 8.2, und 9.2, betrifft, sind keine Gründe ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht, welche gegen die Tatbe- standsmässigkeit sprechen würden. dd) Weiter bejahte die Vorinstanz die objektive Tatbestandsmässigkeit der Sachverhalte gemäss den Anklageziffern 4.3 und 5.3 (angefocht. Urteil E. II./6). Bei den Mietkosten der Eltern des Beschuldigten – was unbestritten ist – handelt es sich offensichtlich um Auslagen privater Natur, welche als ge- schäftsbedingt deklariert wurden. Entsprechend erweist sich die Erfolgsrech- nung in dieser Hinsicht als unwahr, weshalb in objektiver Hinsicht von Steuer- betrug auszugehen ist (vgl. BGer, Urteil 6B_78/2013 vom 14. Mai 2013 E. 1.3.2).
Kantonsgericht Schwyz 26 ee) Als objektiv nicht tatbestandsmässig qualifizierte die Vorinstanz die Handlungen gemäss den Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5 betreffend die Verzinsung des „Kto. Krt. A.________“ (angefocht. Urteil E. II./4). Die Staats- anwaltschaft argumentiert, dass die Verzinsung auf dem fraglichen Konto sys- tematisch und konsequent falsch erfolgt sei, so dass nicht mehr von einem Versehen gesprochen werden könne (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6). Es ist zwar unbestritten und trifft zu, dass die Verzinsung auf jenem Konto über Jah- re fehlerhaft war. So wurde entweder ein zu hoher Zinsaufwand verbucht, da Bezüge nicht berücksichtigt wurden (Anklageziffer 4.4), ein gemäss den ent- sprechenden Rundschreiben der ESTV zu niedriger Zins verbucht (Anklagezif- fer 6.4, 7.2 und 9.5), der Zins fälschlicherweise nicht als Zinsertrag sondern als Aufwand verbucht (Anklageziffer 5.4) oder (zusätzlich) Soll und Haben vertauscht (Anklageziffer 6.4, 7.2). Dass die Anwendung eines zu niedrigen Zinssatzes sowie das Vertauschen von Soll und Haben wie auch die Nicht- berücksichtigung eines Bezuges jedoch in Täuschungsabsicht erfolgten, ist nicht ausreichend erstellt, denn es scheint sich um aus Sicht der Steuer- behörde durchaus erkennbare und korrigierbare Abweichungen zu handeln. Jedenfalls ist zugunsten des Beschuldigten ist in diesen Sachverhalten von (allenfalls fahrlässig begangenen) Fehlern bzw. Versehen auszugehen und ein Steuerbetrug daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen. ff) Sodann qualifizierte die Vorinstanz die unbestritten erfolgsunwirksame Verbuchung der Veräusserung der Geschäftsfahrzeuge Daimler Super V8 und Jaguar XKR (Anklageziffer 6.3) als tatbestandsmässig. Dabei wurde der Ver- kaufserlös von Fr. 50‘000.00 dem Konto Nr. 2390 „Kontokorrent A.________“ gutschrieben und dem Konto Nr. 2207 „Darlehen K.________ AG“ belastet. Im Unterschied zu den unter der vorstehenden E. 2b/ee behandelten Sachverhal- te kann hier nicht mehr von einer blossen Verwechslung oder einem Versehen gesprochen werden; vielmehr ist von einer gezielten Falschverbuchung und damit einer Täuschung auszugehen. Hinsichtlich des wiederum unbestrittenen Sachverhaltes gemäss Anklageziffer 8.3 (Verbuchung einer Prämie für Haft-
Kantonsgericht Schwyz 27 pflicht- und Vollkaskoversicherung der AD.________ (Versicherung) für den bereits verkauften Jaguar XKR) ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es sich hierbei nicht um Geschäftsaufwand handelt. Gründe dafür, dass keine Täuschung vorlag, sind weder ersichtlich noch dargetan. Gemäss Anklagezif- fer 9.3 erhielt die T.________ AG eine Prämienrückvergütung für ein Ge- schäftsfahrzeug, welches jedoch nicht der T.________ AG, sondern auf ein privates Konto von L.________ überwiesen wurde mit der Folge, dass die T.________ AG diese Einnahme gar nicht (erfolgswirksam) verbuchte (vgl. zit. Urteil 6B_78/2013 E. 1.3.2). In dieser fehlenden Verbuchung sah die Vorinstanz zu Recht eine Täuschung; auch bezüglich dieses Sachverhaltes ist der objektive Tatbestand erfüllt. gg) Laut den Anklageziffern 8.4 und 9.4 soll die T.________ AG aus dem Verkauf von Wohnungen der K.________ AG Vermittlerprovisionen von Fr. 773‘786.40 resp. Fr. 411‘561.00 und Fr. 132‘930.00 verbucht haben. Da- neben habe der Beschuldigte direkt zusätzliche Provisionen für Neuabschlüs- se von Hypotheken von Käufern derselben Wohnungen von der AE.________ (Bank VI) erhalten, nämlich Fr. 7‘941.00 und Fr. 15‘802.35. Diese Beträge hätten rechtlich der T.________ AG zugestanden, seien jedoch in deren Buchhaltung nicht erfasst, sondern vom Beschuldigten in Verletzung seiner obligationenrechtlichen Pflichten gegenüber der T.________ AG direkt verein- nahmt worden. Der Beschuldigte sagte hierzu anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es treffe zu, dass er diese Provisionen privat erhalten habe. Weiter gab er an, es habe geheissen, dass die Banken solche Provisio- nen nicht an Briefkastenfirmen, wie es die T.________ AG anscheinend ge- wesen sei, auszahlen dürften, sondern nur an natürliche Personen (HVP Fra- gen 50 und 51; vgl. auch U-act. 8.1.33 S. 53). Aus der Anklage und den Akten geht nun aber nicht hervor, wie das Arbeitsverhältnis des Beschuldigten mit der T.________ AG bzw. wie dessen Pflichten als deren Geschäftsführer da- mals ausgestaltet waren. Mithin ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte obliga- tionenrechtlich tatsächlich gehalten war, die fraglichen Provisionen bzw. allen-
Kantonsgericht Schwyz 28 falls als Retrozessionen zu qualifizierenden Leistungen der T.________ AG abzuliefern. Nicht bekannt ist ferner der Inhalt der Abrede zwischen der AE.________ (Bank VI) und der T.________ AG resp. dem Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatbestandsmässigkeit mangels Be- weisen zu verneinen. hh) Als objektiv nicht tatbestandsmässig erachtete die Vorinstanz schliess- lich den Sachverhalt laut Anklageziffer 8.5 (angefocht. Urteil E. II./4c). Der Vorfall betrifft einen Zinsbetrag für das Jahr 2002 zugunsten der Wohnbau- genossenschaft AF.________ Remetschwil von Fr. 59‘375.00, welcher per Ende 2006 nicht mehr als Kreditor aufgeführt wurde und damit zu einer Er- gebnisverbesserung in derselben Höhe führte mit der Folge, dass die Steuer- behörde eine Ertrags- bzw. Gewinnkorrektur von Fr. -59‘375.00 vornahm. Hierbei ist in der Tat nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, inwiefern eine Täuschung über steuererhebliche Tatsa- chen stattgefunden haben soll. Vielmehr ist mangels konkreter Hinweise für eine Täuschungsabsicht zugunsten des Beschuldigten von einem Fehler bzw. einem Versehen auszugehen. Mit der Vorinstanz ist folglich die Tatbestands- mässigkeit zu verneinen. ii) Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5 (Verzinsung „Kto. Krt. A.________“), 8.4 und 9.4 (zusätzliche Vermittler- provisionen) sowie 8.5 (Zinsen Wohnbaugenossenschaft AF.________ Re- metschwil) der objektive Tatbestand zu verneinen; bei allen übrigen Anklage- sachverhalten ist dieser hingegen erfüllt.
c) In subjektiver Hinsicht setzt der Steuerbetrug vorsätzliches Handeln voraus, wobei auch der Eventualvorsatz strafbar ist (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Verge- hen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB; direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt aber bereits, wer die Verwirkli-
Kantonsgericht Schwyz 29 chung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB; Eventualvorsatz). Für den Steuerbetrug ist speziell erforderlich, dass der Täter die zumindest möglicherweise falsche Urkunde zum Zwecke, das heisst in der Absicht, verwendet, die Steuerbehörde in einen Irrtum über die für die Veranlagung massgebenden Tatsachen zu versetzen. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist bereits mit der Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne einer unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich (BGer, Urteil 6B_830/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Es genügt, wenn der Täter in Kauf nimmt, dass die Urkunde falsch ist. Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als er- bracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass dieser sich der Un- richtigkeit oder Unvollständigkeit der Urkunde bewusst war. Eventualvorsatz ist namentlich zu bejahen, wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind (BGer, Urteil vom 20. Dezember 2011 in BGE 138 IV 47 nicht publ. E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 114 Ib 27 E. 3a und Urteil 2C_290/2011 vom 12. September 2011 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). aa) Die Vorinstanz verneinte einen direkten Vorsatz. Sie erwog, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte, wie von diesem behauptet, als Strohmann vorgeschoben worden sei. Dafür würden insbesondere die Anga- ben von I.________ sprechen, wonach L.________ wegen seiner Vergangen- heit nicht habe als Gesellschafter der T.________ AG auftreten wollen, wes- halb dieser seinen Sohn eingespannt habe (vgl. U-act. 10.1.002 Frage 11; angefocht. Urteil E. II./8b). Die Staatsanwaltschaft kritisiert, dass sich gerade im Zusammenhang mit dem nicht deklarierten Konto bei der Y.________ (Bank III) zeige, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich gehandelt habe, denn aus dem Kontoeröffnungsformular gehe hervor, dass der Beschuldigte anlässlich der Eröffnung des Kontos persönlich vor Ort gewesen sei. Es sei
Kantonsgericht Schwyz 30 nicht glaubhaft, wenn sich der Beschuldigte daran nicht mehr erinnern könne (BVP, Plädyoer Staatsanwaltschaft S. 6 f.). bb) Die Strafkammer teilt die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich des nicht erstellten direkten Vorsatzes. Dafür müsste nämlich feststehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Buchhaltungsstelle entsprechende Anweisungen gab oder von den Falschbuchungen sichere Kenntnis gehabt hatte. Abgese- hen davon, dass die Anklage solche Elemente nicht erwähnt, finden sich auch in den Akten nirgends Hinweise darauf, dass der Beschuldigte solche Wei- sungen erteilte oder sichere Kenntnis davon hatte. Was das Konto bei der Y.________ (Bank III) betrifft, ergibt sich aus den Akten Folgendes: Das Konto wurde gemäss dem Kontoeröffnungsformular auf den Namen der T.________ AG mit Vollmacht zu Gunsten von A.________ eröffnet. Die Korrespondenz ist an I.________ zu richten. Bezüglich der Identifikation vermerkte der Sachbe- arbeiter der Bank, dass die Eröffnung bei persönlicher Vorsprache unter Vor- lage eines amtlichen Ausweises erfolgt sei. Bei der Ortsangabe zur Unter- schrift findet sich „Freienbach“ (U-act. 8.1.011). Laut der Angabe der Bank hätten der Beschuldigte und I.________ das Konto eröffnet (U-act. 10.1.001 S. 29). Des Weiteren ist ersichtlich, dass sämtliche Kontoauszüge etc. in der Folge an I.________ und nicht an A.________ resp. die T.________ AG gin- gen (U-act. 8.1.011.44 ff.). Der Beschuldigte behauptet, mit der Y.________ (Bank III) nichts zu tun gehabt zu haben (U-act. 10.1.001 Frage 53), jedoch bestreitet er nicht, dass es sich um seine Unterschrift handelt (HVP S. 9). Auf- grund der nicht bestrittenen Unterschrift ist aber anzunehmen, dass der Be- schuldigte um dieses Konto wusste und ihm auch bekannt war, dass die damit zusammenhängende Korrespondenz an I.________ ging. Ob der Beschuldig- te bei der Kontoeröffnung tatsächlich physisch in den Bankräumlichkeiten an- wesend war, ist nicht entscheidend. Diese Umstände vermögen aber den di- rekten Vorsatz nicht hinreichend nachzuweisen, denn es liess sich grössten- teils nicht erstellen, von wem die Einzahlungen getätigt wurden (vgl. U- act. 8.1.009 S. 16). Nicht erwiesen sind auch direkte Weisungen seitens des
Kantonsgericht Schwyz 31 Beschuldigten, was mit diesem Konto zu geschehen habe. Jedoch ist dem Beschuldigten (auch) in Bezug auf dieses Konto Eventualvorsatz zu unterstel- len, denn es ist ihm das Wissen um dessen Existenz anzurechnen und eben- so, dass er, indem die Korrespondenz laut den Akten und der Darstellung der Verteidigung nicht an die T.________ AG ging, sich zumindest nicht weiter darum kümmerte. cc) Indessen bejahte die Vorinstanz – abgesehen von der Steuerperi- ode 2002 – ein eventualvorsätzliches Handeln. Sie erwog zusammengefasst, dass sich der Beschuldigte ab der Steuerperiode 2003 voll habe der T.________ AG widmen können. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Be- schuldigte bestätige denn auch, dass er ab diesem Zeitpunkt operativ tätig gewesen sei. Er habe aufgrund seines Studium über Kenntnisse in Buchhal- tung und Rechnungswesen verfügt. Für seine Tätigkeit habe er nach eigenen Angaben rund Fr. 50‘000.00 bis Fr. 100‘000.00 pro Jahr verdient (U- act. 8.1.033 N 16, wobei diese Einkünfte noch höher gewesen seien, vgl. U- act. 8.1.032 S. 7 f. und 16 ff.). Ein derart hohes Einkommen spreche gegen blosse „Handlangertätigkeiten“. Auch habe er Generalversammlungen geleitet und die Steuerklärungen mit der U.________ AG besprochen. Die relativ ho- hen Beträge, welche unverbucht geblieben seien, hätten ihm auffallen müs- sen. Dasselbe gelte für die beiden Fahrzeuge der T.________ AG, welche direkt seinem Kontokorrent gutgeschrieben worden seien. Es käme hinzu, dass der Beschuldigte um das frühere Verfahren gegen seinen Vater gewusst habe, was ihn hätte hellhörig machen sollen. Zwar sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte ab und zu ein paar Fragen gestellt (U-act. 8.1.033 Ziff. 26a/aa) und er die Unterlagen wohl studiert habe, aber nicht allzu intensiv. Irrelevant sei, dass die Abschlüsse jeweils von der Buchhaltungsstelle erstellt und von der Revisionsstelle geprüft wurden. Zugunsten des Beschuldigten sei jedoch für die Steuerperiode 2002 in Betracht zu ziehen, dass er sich bis März 2003 noch seinem Studium an der HSG gewidmet und gemäss Aussage von
Kantonsgericht Schwyz 32 I.________ die T.________ AG erst ab 1. Januar 2004 „erhalten“ habe (vgl. U-act. 8.1.040 Frage 42; angefocht. Urteil E. II./8c/d). dd) Die Verteidigung bringt zum subjektiven Tatbestand vor, der Beschuldig- te habe „nichts zu sagen“ gehabt, vielmehr habe I.________ eine „Schlüssel- funktion“ innegehabt. Auch habe I.________ bis 2007 die Steuererklärungen der T.________ AG vorbereitet und die Buchhaltung sei seitens der Buchhal- tungsstelle nie mit A.________ besprochen worden. Der Beschuldigte habe sich im Übrigen auf die U.________ AG als Buchhaltungsstelle verlassen dür- fen. Er habe dieser nie irgendwelche Weisungen bezüglich der Verbuchung erteilt. Es habe auch nie eine Generalversammlung stattgefunden. Sodann habe die Revisionsstelle ihre Aufgabe offenbar nicht gesetzeskonform erfüllt; dennoch habe der Beschuldigte auf deren Prüfung abstellen dürfen, welche keine Beanstandungen ergeben hätte. Schliesslich gäbe es keine Belege da- rüber, dass irgendwelche geldwerten Leistungen letztlich beim Beschuldigten angekommen seien (BVP S. 9 ff.). Die Staatsanwaltschaft macht bezüglich des Steuerjahres 2002 geltend, der Beschuldigte sei seit der Gründung der T.________ AG Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sowie deren Geschäftsführer gewesen. Er sei für die Erfüllung der unübertragbaren Pflichten nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR verantwortlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ihn sein Studium, welches er im März 2003 erfolgreich abgeschlossen habe, noch im November 2003, also rund acht Monate später, daran gehindert haben solle, seinen Pflichten nachzugekommen und eine wahrheitsgetreue Steuererklärung einzureichen. Auch habe er im Novem- ber 2003 über genau dasselbe im Studium erlernte Wissen verfügen können wie in den Folgejahren (BVP, Plädyoer Verteidigung S. 7 f.). ee) Der Beschuldigte gab anlässlich der persönlichen Befragung betreffend die T.________ AG durch die kantonale Steuerverwaltung vom 3. Juli 2014 an, bis und mit der Steuerperiode 2007 habe I.________ auch seine private Steuererklärung gemacht. Er habe in dieser Zeit alles blindlings unterzeichnet.
Kantonsgericht Schwyz 33 Er habe die ihm unterbreiteten Dokumente nicht oder nur ungenügend ange- schaut (U-act. 8.1.033 S. 14). In derselben Befragung sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem bereits erwähnten Konto bei der Y.________ (Bank III), es könne sein, dass er vielleicht einmal eine Blankounterschrift ge- geben habe, jedoch ohne sein Wissen. I.________ habe ihm damals mehrere Sachen zur Unterschrift vorgelegt und er habe diese ohne grosse Rückfragen unterzeichnet. Er habe ihm damals vertraut und nur gefragt, ob alles in Ord- nung sei. Wofür er seine Unterschriften leistete, könne er jeweils nicht genau sagen (S. 36). Im Rahmen der Befragung durch die kantonale Steuerverwal- tung vom 10. Juli 2014 erwähnte er, er habe einfach gegen Ende 2004 eine operative Tätigkeit bei der T.________ AG aufgenommen. Sein Fehler sei rückblickend gewesen, dass er nie „grossartig“ etwas in Frage gestellt oder hinterfragt habe (U-act. 8.1.034 Ziff. 12). Er sei Geschäftsführer der T.________ AG gewesen und habe „das meiste“ auch selber an die Hand genommen. Für die finanziellen Angelegenheiten der T.________ AG sei I.________ zuständig gewesen und er habe ihm in dieser Angelegenheit blind vertraut (Ziff. 13). Anlässlich der Befragung durch die Staatsanwaltschaft sag- te der Beschuldigte schliesslich, seine Aufgabe sei es gewesen, „blauäugig Zeug zu unterschreiben“. Er sei zwar formell Organ und Besitzer der Firma gewesen, jedoch sei diese von andern Personen beherrscht worden. Das sei auch ab 2004 der Fall gewesen. Er sei weiterhin nur Befehlsempfänger gewe- sen (U-act. 10.1.001 Frage 21). Des Weiteren gab der Beschuldigte in dersel- ben Befragung an, bis 2003 habe er keine Zeit gehabt, sich darum zu küm- mern. Er habe seinen Eltern und I.________ blind vertraut. Seine Eltern hät- ten ihm einfach zugesichert, er könne ihnen blind vertrauen, sie würden schauen, dass er niemals in ein solches Steuerverfahren hineingezogen wür- de. Sie hätten ihm zugesichert, dass alles in Ordnung sei (U-act.10.1.001 Fra- ge 33). ff) Unbestritten ist, dass der Beschuldigte ab der Gründung der T.________ AG im Jahr ________ zunächst Verwaltungsratspräsident (bis
Kantonsgericht Schwyz 34 Ende Januar 2004 mit J.________ als Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien) und anschliessend alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates, jeweils mit Einzelunterschrift, sowie deren Geschäftsführer war. Als Verwaltungsrat oblagen ihm namentlich die Pflichten nach Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR, das heisst die Ausgestaltung des Rechnungswesens, die Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung. Diese Pflichten sind unübertragbar, so dass nicht ent- scheidend ist, welche Rolle I.________ und allenfalls L.________ spielten. Mit anderen Worten entfällt der Eventualvorsatz nicht deshalb, weil der Beschul- digte nach Darstellung der Verteidigung „nichts zu sagen“ hatte. Denn unab- hängig davon, ob der Beschuldigte sich nicht um eine wahrheitsgetreue Steu- ererklärung kümmerte oder sich einfach als Strohmann benützen liess (vgl. BGer, Urteil 6B_ 54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3.2 mit Hinweisen, wel- cher sich zwar auf den Tatbestand von Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 StGB, bezieht, jedoch auch hier einschlägig ist), ist der Eventualvorsatz und damit die Straf- barkeit zu bejahen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschuldigte um das gegen seine Eltern eingeleitete Steuerverfahren wusste (U- act. 10.1.001 Frage 33) und er somit das Risiko der Tatbestandsverwirkli- chung kannte (BGer, Urteil 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte handelte unsorgfältig, indem er sich nicht oder nur unzureichend um den Inhalt der Jahresrechnungen bzw. der Steuererklärungen kümmerte. Ebenfalls für die Inkaufnahme unwahrer Angabe spricht der Umstand, dass, entgegen der Vorbringen der Verteidigung, aufgrund der Leistungsübersichten der U.________ AG davon auszugehen ist, dass Besprechungen bezüglich der Abschlüsse der T.________ AG stattfanden (ins. U-act. 15.1.012 [„15.09.05 Abschlussbespr. Mit A.________“], U-act. 15.1.015 [„28.09.06 Abschlussbespr. Mit A.________ Buchh. Fertig mache“], U-act. 15.1.016 [30.08.07 Abschlussarbeiten Bespr. Mit A.________“]). Insofern trifft es nicht zu, dass mit dem Beschuldigten nie etwas besprochen wurde. Vielmehr hatte der Beschuldigte offensichtlich Gelegenheit, sich zu informieren und kritische Fragen zu stellen. Selbst wenn gar keine Besprechungen stattgefunden
Kantonsgericht Schwyz 35 hätten, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten, denn kraft seiner Organfunktion war er gehalten, sich um die Belange des Rechnungswesens zu kümmern. Was allfällige Verfehlungen seitens der U.________ AG oder auch der Revisionsstelle anbetrifft, führt dies ebenso wenig zu einer Verschuldenskompensation zugunsten des Beschuldigten. Denn wer eine Steuererklärung ohne jegliche Kontrolle unterzeichnet, missachtet jegliche Vorsicht und handelt zumindest eventualvorsätzlich (vgl. BGer, Urteil 2A.168/2006 vom 8. März 2007 E. 4.2). Nicht relevant ist sodann die Behaup- tung der Verteidigung, es hätten nie Generalversammlungen stattgefunden (BVP S. 9; allerdings U-act. 8.1.051, vom Beschuldigten nicht unterzeichnetes Protokoll betreffend eine Generalversammlung vom 15. Oktober 2004). Schliesslich ist auch nicht entscheidend, ob der Beschuldigte persönlich geld- werte Leistungen erhielt. Was die Steuerperiode 2002 resp. die hierfür im No- vember 2003 eingereichte Steuererklärung betrifft, ist entgegen der Vorinstanz ebenfalls von zumindest eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Denn, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht anführt, beendete der Beschuldigte sein Studium bereits Anfang des Jahres 2003, so dass er zum Zeitpunkt der Ein- reichung der Steuererklärung pro 2002 zum einen über hinreichende Kennt- nisse verfügte und andererseits zeitlich nicht mehr durch das Studium einge- schränkt war. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte nach Angabe von I.________ die T.________ AG erst Anfang 2004 „übernommen“ habe, ver- mag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn der Beschuldigte amte- te schon damals als Organ der Gesellschaft mit entsprechenden Pflichten und die Strafbarkeit ist, wie erwähnt, unabhängig davon, ob er sich gar nicht küm- merte oder blosser Strohmann war, gegeben. Somit ist der subjektive Tatbe- stand grundsätzlich vollumfänglich zu bejahen. Soweit indessen der objektive Tatbestand fehlt (vgl. vorstehend E. 2b/ii), erübrigen sich bezüglich dieser Sachverhalte, das heisst hinsichtlich der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5, 8.4 und 9.4 sowie 8.5, die Prüfung des subjektiven Tatbestandes.
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d) Demnach ist der Beschuldigte unter Vorbehalt der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5, 8.4 und 9.4 sowie 8.5 hinsichtlich der am 24. November 2003, 10. September 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. No- vember 2007 und 13. Januar 2009 eingereichten Steuererklärungen wegen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG und Art. 186 Abs. 1 DBG schul- dig zu sprechen. Betreffend der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5, 8.4 und 9.4 sowie 8.5 ist der Beschuldigte hingegen freizusprechen.
3. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt. Die Verteidigung beantragt für den Fall des Schuldspruches die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen bedingten Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013 von 340 Tagessätzen zu Fr. 180.00, bei einer Probezeit von drei Jahren (BVP S. 13). Die Staatsanwaltschaft ver- langt eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie eine Zusatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von drei Jahren (BVP, Plädoyer Verteidigung).
a) Der Strafrahmen für Steuerbetrug nach § 226 Abs. 1 StG resp. Art. 186 Abs. 1 DBG umfasst Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wobei eine bedingte Strafe mit Busse bis zu 10’000 Franken verbunden werden kann. Nach Art. 188 Abs. 3 DBG ist für das Vergehen gegen die direkte Bundessteuer eine Freiheitsstrafe zu verhängen, wenn der Täter für das kantonale Steuervergehen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird. Die Strafzu- messung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. Demnach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
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b) Die Vorinstanz erwog zunächst, es sei jeder der kantonalrechtlichen und jeder der bundesrechtlichen Normverstösse für das jeweilige Deliktsjahr ge- sondert zu betrachten. Eine Gesamtbetrachtung einerseits der kantonalrecht- lichen und andererseits der bundesrechtlichen Normverstösse gehe dagegen nicht an. Für die Einsatzstrafe könne nicht ohne weitere Begründung auf (zehn Monate) Freiheitsstrafe erkannt werden, da in diesem Bereich die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe geniesse (angefocht. Urteil E. II./2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ausnahmen von der kon- kreten Methode insbesondere dann zulässig, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird, oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (BGer, Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 und weiteren Hinweisen). Vorliegend treffen beide (Ausnahme-)Konstellationen nicht zu. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 15 ff.) nicht ersichtlich, dass es sich um zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpfte Delikte handeln soll, da der Beschuldigte jährlich eine neue Steuer- erklärung einreichte und der Deliktsbetrag jedes Steuerjahres eruiert werden kann. Das Vorgehen der Vorinstanz, nämlich indem sie bei der Strafzumessung vom schwersten Delikt ausging und die hierfür festgesetzte Einsatzstrafe für die weiteren kantonal- und bundesrechtlichen Vorwürfe erhöhte, ist folglich nicht zu beanstanden.
c) Die Vorinstanz setzte die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, nämlich den kantonalrechtlichen Steuerbetrug vom 20. Oktober 2005 für die Steuer- periode 2004, auf 240 Tagessätze fest. Sie ging dabei von einem Deliktsbetrag von rund Fr. 376‘000.00 aus und führte bei der Täterkomponente an, es könne nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden und die an den Tag gelegte kriminelle Energie wiege nicht
Kantonsgericht Schwyz 38 mehr leicht, auch wenn lediglich von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen sei. Zugunsten des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass das Delikt bereits vor rund 13 Jahren geschehen sei (angefocht. Urteil E. III./4). Die Strafkammer schliesst sich diesen Erwägungen an und erachtet die Einsatzstrafe von 240 Tagen als verschuldensangemessen. Ergänzend ist festzuhalten, dass nach den als lex mitior anzuwendenden Art. 34 Abs. 1 und 40 aStGB für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und die Freiheitsstrafe vorgesehen ist. Allerdings ist in casu nicht ersichtlich und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, weshalb mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihren Auswirkungen auf den Beschuldigten und ihrer präventiver Effizienz zwingend auf Freiheitsstrafe erkannt werden müsste (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2). Es bleibt damit bei einer Geldstrafe als Sanktion.
d) Anschliessend erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der übrigen kantonal- und bundesrechtlichen Delikte (inkl. demjenigen des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013) auf 360 Tagessätze. Sie erwog, das Verschulden sei angesichts der tieferen Fehldeklarationen von jeweils rund Fr. 200‘000.00 (für die Steuerperioden 2003, 2005 und 2006) bzw. rund Fr. 25‘000.00 (Steuerperiode 2007) geringer zu werten. Bezüglich aller bundesrechtlichen Normverstösse sei zu beachten, dass deren Verschulden nicht mehr allzu schwer wiege, da diese in direktem Zusammenhang mit den kantonalrechtlichen Steuerbetrügen stünden. Schliesslich brachte die Vorinstanz die Vorstrafe von 20 Tagessätzen (U-act. 14.2.001) in Nachachtzug von Art. 49 Abs. 2 StGB in Abzug, was eine Strafe von 340 Tagessätzen ergab (angefocht. Urteil E. III./5). Die Strafkammer schliesst sich auch diesen zutreffenden Erwägungen an, wobei zu erwähnen ist, dass der Deliktsbetrag für die Steuerperiode 2002, für welche neu ebenfalls ein Schuldspruch erging (abgesehen von Anklageziffer 4.4), Fr. 241‘571.00 beträgt und damit ebenfalls unter demjenigen des Steuerjahres 2004 liegt, sodass es beim Steuerbetrug vom 20. Oktober 2005 für das
Kantonsgericht Schwyz 39 Steuerjahr 2004 als schwerstes Delikt zu bleiben hat. Der leicht höhere Deliktsbetrag von neu rund Fr. 1.26 Mio ändert jedoch im Ergebnis nichts, da das Verschulden dadurch nur unwesentlich schwerer wiegt und darüber hinaus das gesetzliche Höchstmass von 360 Tagessätzen nicht überschritten werden kann. Es bleibt folglich bei 340 Tagessätzen.
e) Bei der Ermittlung der Tagessatzhöhe berücksichtigte die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Kinderzulage) von Fr. 10‘022.00, einen Pauschalabzug von 25 % für Steuern und Krankenkasse sowie Unterstüt- zungsabzüge von je 15 % für die Ehepartnerin und das Kind, was einen Ta- gessatz von Fr. 180.00 ergab. Diesen erhöhte die Vorinstanz aufgrund des Vermögens (insbesondere Liegenschaften) auf Fr. 260.00, reduzierte diesen jedoch wiederum um 30 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze, was abge- rundet eine Tagessatzhöhe von Fr. 180.00 ergab (angefocht. Urteil E. III./6). Diese Tagessatzhöhe ist nicht zu beanstanden; aufgrund der Vorbringen der Verteidigung drängten sich diesbezüglich auch keine zusätzlichen Abklärun- gen auf.
f) Keine Änderung ergibt sich bezüglich des von der Vorinstanz gewährten bedingten Vollzuges, da der Beschuldigte, wie diese erwog, nicht einschlägig vorbestraft ist und ihm eine günstige Prognose gestellt werden kann (ange- focht. Urteil E. III./7). Eine Probezeit von drei Jahren erscheint angemessen, da der Beschuldigte über mehrere Jahre delinquierte (angefocht. Urteil E. III./7).
g) Auch die Strafkammer erachtet den Verzicht auf eine Verbindungsbusse als gerechtfertigt, da der Beschuldigte im Steuerhinterziehungsverfahren be- reits mit Bussen belegt wurde (angefocht. Urteil E. III./8).
4. a) Zusammenfassend sind die Berufung und die Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis – im Wesentlichen Schuldspruch
Kantonsgericht Schwyz 40 resp. zusätzlicher Schuldspruch betreffend das Steuerjahr 2002 sowie gleich- bleibender Geldstrafe – bleibt es bei der erstinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsregelung.
b) Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Be- schuldigte beantragte einen Freispruch, jedoch blieb es, abgesehen von sie- ben Anklageziffern, beim Schuldspruch, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Deliktsbetrag im Vergleich zu den Schuldsprüchen gemäss den vorinstanzlichen Schuldsprüchen leicht erhöhte. Die Staatsanwaltschaft unter- lag teilweise in Bezug auf ihre Anschlussberufung. Diesem Ausgang entspre- chend trägt der Beschuldigte 9/10 und der Staat 1/10 der Verfahrenskosten.
c) Festzulegen ist schliesslich die (reduzierte) Entschädigung des erbete- nen Verteidigers (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsa- chen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Verteidiger reichte keine Kostennote ein. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien, namentlich der Schwierigkeit der Streitsache, deren Bedeutung und des notwendigen Zeitaufwands, ist die reduzierte Entschädigung pauschal Fr. 500.00 festzuset- zen (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA).
d) Nach Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen;-
Kantonsgericht Schwyz 41 erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 8. November 2018 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. A.________ wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Dispositivzif- fer 2 schuldig gesprochen
a) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von § 226 Abs. 1 StG-SZ, begangen am 24. November 2003, 10. Septem- ber 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. No- vember 2007 und 13. Januar 2009;
b) des mehrfachen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG, begangen am 24. November 2003, 10. Septem- ber 2004, 20. Oktober 2005, 20. November 2006, 12. No- vember 2007 und 13. Januar 2009.
2. Hinsichtlich der Anklageziffern 4.4, 5.4, 6.4, 7.2, 9.5 (betreffend Verzinsung „Kto. Krt. A.________“), 8.4 und 9.4 (betreffend zusätz- liche Vermittlerprovisionen) sowie 8.5 (betreffend Zinsen Wohn- baugenossenschaft AF.________ Remetschwil) wird A.________ freigesprochen.
3. A.________ wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 7. Mai 2013 mit einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu Fr. 180.00 Tagessätzen bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 10‘250.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 7‘314.20 Total Fr. 17‘564.20 werden A.________ auferlegt. 6.-7. [Zustellung und Rechtsmittel]. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewie- sen.
Kantonsgericht Schwyz 42
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10‘000.00, bestehend aus Fr. 9‘000.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1‘000.00 Anklagekosten, werden dem Beschuldigten zu 9/10 (Fr. 9‘000.00) und dem Staat zu 1/10 (Fr. 1‘000.00) auferlegt.
3. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse reduziert mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt. Diese Entschädigung wird mit den dem Beschuldigten gemäss Disposi- tivziffer 2 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 9‘000.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft (1/R, unter Beilage des Doppels der nicht mehr berücksichtigten Eingabe vom 5. Februar 2020), die Kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Vorinstanz (1/ü), sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Februar 2020 kau